Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kerpen zurückverwiesen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
"I.
Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 02.12.2013 - 43 Cs 165/13 - (Bl. 29, 33 ff. d. A.) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verhängt worden.
Gegen dieses, dem Verteidiger am 23.12.2013 zugestellte (Bl. 42 d. A.) Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.12.2013, der am selben Tage beim Amtsgericht Kerpen eingegangen ist, Revision eingelegt (Bl. 31 d. A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 27.12.2013, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, hat der Verteidiger die Revision bezeichnet und mit den weiter ausgeführten Rügen der Verletzung formellen wie materiellen Rechts begründet (Bl. 43 ff. d. A.). Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 02.01.2014, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, hat der Verteidiger eine weitere Verfahrensrüge erhoben (Bl. 61 f. d. A.).
II.
Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthaft. Es ist form- und fristgerecht gemäß den §§ 344 ff. StPO eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel (vorläufig) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Ungeachtet der vorgebrachten Verfahrensrügen, deckt die Prüfung des Urteils bereits hinsichtlich der materiell-rechtlichen Anforderungen an den Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die getroffenen Feststellungen sind unvollständig.
Im Falle der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG ist der Tatrichter gehalten, über die Individualisierung der Taten und die für den äußeren und inneren Tatbestand notwendigen Feststellungen hinaus Feststellungen zu Umständen zu treffen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Wichtige Kriterien sind dabei Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sowie der Anlass der Fahrt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE vom 20.04.2007 - 81 Ss 52/07 -; SenE vom 27.04.2007 - 82 Ss 32/07 -). Hieran fehlt es, weil lediglich angegeben wird, der Angeklagte habe "unter anderem die Mstraße in G" befahren. Aus den Urteilsgründen ist zudem nicht zu erkennen, dass das Tatgericht auch nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten zu einer genaueren Umschreibung der vorgeworfenen Straftat nicht in Lage war.
Im Übrigen begegnet auch der Rechtsfolgenausspruch des Urteils Bedenken. Soweit im Rahmen der Strafzumessung Vorbelastungen mitberücksichtigt werden sollen, hat der Tatrichter sie im Urteil so genau mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob sie im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung richtig bewertet worden sind. Neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und Höhe der Strafen sind daher regelmäßig die als belastend zugrundeliegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die einschlägige Vorbelastung ein maßgebender Gesichtspunkt in der Strafzumessung geworden ist. Vorliegend ist die Vorstrafe indes lediglich benannt, nicht jedoch in der gebotenen Form dargestellt worden."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Fundstellen