Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Beschwerdeführungsbefugnis bei Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Der Erbe ist grundsätzlich berechtigt, die Bewilligung einer Nachlasspflegervergütung mit der Beschwerde anzugreifen. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt indes dazu, dass der Erbe als Träger der in der Masse vereinten Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten die verfahrensrechtliche Stellung eines Schuldners einnimmt und die notwendige Beschwerdeführungsbefugnis zur Erhebung des Rechtsmittels verliert.
Normenkette
FGG §§ 19-20; InsO § 80
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 30.04.2002; Aktenzeichen 11 T 249/01) |
AG Gummersbach (Beschluss vom 15.11.2000; Aktenzeichen 4-VI 521/00) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der jetzigen Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des LG Köln vom 30.4.2002 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 13.12.2004 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30.10.2001 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG Gummersbach vom 15.11.2000 - 4 VI 521/00 - wird unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers des AG Gummersbach vom 20.12.2001 als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Beteiligten zu 2) bis 4) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
1. Durch Beschl. v. 10.10.2000 hat das AG Nachlasspflegschaft angeordnet und den früheren Beteiligten zu 3. zum Nachlasspfleger bestellt (Bl. 8 f. d. GA.). Mit Schreiben vom 14.11.2000 (Bl. 25d. GA.) hat der Nachlasspfleger ein "vorläufiges Verzeichnis über den wesentlichen Nachlass" zu den Akten gereicht (Bl. 26 ff. d. GA.). Aus diesem ergab sich eine Überschuldung des Nachlasses. Zugleich hat er beantragt (Bl. 25d. GA.), die Vergütung für die Nachlasspflegschaft auf der Basis eines Aktivvermögens von 8.854.000 DM mit 2 % = 175.000 DM festzusetzen und ihm einen Vorschuss von 20 % = 35.000 DM zzgl. 16 % Umsatzsteuer zu bewilligen. Mit Beschl. v. 15.11.2000 (Bl. 25R, 29 d. GA.) hat der Rechtspfleger dem Nachlasspfleger gestattet, 35.000 DM als Vorschuss aus dem Nachlass zu entnehmen.
Unter dem 9.1.2001 hat das AG einen gemeinschaftlichen "Mindestteil-Erbschein" erteilt, der den Beteiligten zu 1) mit einem ½-Anteil und den Beteiligen zu 2. mit einem ¼-Anteil als Erben ausweist (Bl. 57, 58d. GA.). Dieser Erbschein ist mit Beschl. v. 23.6.2003 (Bl. 173 f. d. GA.) wegen Unrichtigkeit eingezogen worden, nachdem mit Datum 26.8.2002 ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt worden ist (Bl. 148 f. d. GA.), der den Beteiligten zu 1) zu ¾ und den Beteiligten zu 2) zu ¼ als Erben des Verstorbenen ausweist. Bereits mit Beschl. v. 10.9.2001 hatte das AG Köln (AG Köln, Beschl. v. 10.9.2001 - 72 IN 510/00) über den Nachlass des Erblassers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet sowie den Beteiligten zu 4. zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 86 f. d. GA.).
Mit Datum vom 30.10.2001 (Bl. 102 f. d. GA.), bei Gericht eingegangen am 2.11.2001, hat der Beteiligte zu 1) gegen die "Bewilligung und Festsetzung des Honorars des Nachlasspflegers i.H.v. 177. 080 DM" sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen (Bl. 102d. GA.). Mit Beschl. v. 30.4.2002 (Bl. 123 ff. d. GA.), berichtigt mit Beschl. v. 13.12.2004 (Bl. 210 ff. d. GA.), hat die Kammer den Beschluss des Rechtspflegers des AG Gummersbach vom 15.11.2000 dahin abgeändert, dass die dem Nachlasspfleger zustehende Vergütung auf 4.774,44 EUR (= 9. 338 DM) einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt wird. Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluss hat die Erbin des am 10.9.2002 (Bl. 261 f. d. GA.) verstorbenen Nachlasspflegers mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9.11.2004 (Bl. 203 ff. d. GA.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2. Die von dem LG zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist in formeller Hinsicht bedenkenfrei und insb. aufgrund der fehlenden Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Beschwerdeführerin fristgerecht erhoben worden. Daher bedarf es keiner Entscheidung des Senats über die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die jetzige Beteiligte zu 3. ist als Erbin des früheren Nachlasspflegers zur Einlegung der weiteren Beschwerde berechtigt. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdeentscheidung ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das LG nach sachlicher Prüfung die für sie günstige Ausgangsentscheidung des AG abgeändert hat.
Die Entscheidung des LG beruht in der Sache auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Der Beschluss des LG muss schon deshalb aufgehoben werden, weil der Kammer insofern ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als sie ohne weiteres von der Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ausgegangen ist, obwohl sie die hierzu erforderlichen t...