Entscheidungsstichwort (Thema)
Angabe von Rechtsgrundlage und Teilungsordnung ist bei externer Teilung nicht geboten
Leitsatz (amtlich)
Bei der externen Teilung ist es nicht erforderlich, die Rechtsgrundlage des zu teilenden Anrechts und die maßgebliche Teilungsordnung im Tenor zu bezeichnen. Für die Kürzung des Anrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gelten die im Verhältnis zwischen diesem und seinem Versorgungsträger maßgeblichen Bestimmungen, die zur Klarstellung im Ausspruch zu bezeichnen nicht Gegenstand der dem Familiengericht für die externe Teilung zugewiesenen Entscheidungszuständigkeit ist.
Normenkette
VersAusglG § 14; FamFG § 222 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 11.07.2012; Aktenzeichen 402 F 151/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der am 11.7.2012 erlassene Beschluss des AG -Familiengericht- Bonn (402 F 151/11) bezogen auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziff. 2. des Tenors in dessen 2. Absatz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E AG (Vers. Nr. 00001xxxxx) zugunsten der Antragsgegnerin bei der E2, Versicherungsnummer 1904xxxx K xxx, bezogen auf den 30.4.2011 ein Anrecht i.H.v. 10.362 EUR begründet. Die E AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 5,14 % seit dem 1.5.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E2, Versicherungsnummer 1904xxxx K xxx, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 8.12.2001 vor dem Standesamt C unter Heiratsregisternummer xxx/2001 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 6.5.2011 zugestellt worden.
Unter dem 29.6.2011 hat die weitere Beteiligte zu 1. Auskunft über das bei ihr bestehende Anrecht des Antragstellers erteilt (Bl. 20 - 47 VA-Heft), als Kapitalwert den berechneten Ehezeitanteil (Anfang der Ehezeit: 1.12.2001, Ende der Ehezeit: 30.4.2011) mit 20.724 EUR mitgeteilt, als Ausgleichswert 10.362 EUR Kapitalwert vorgeschlagen und die externe Teilung beantragt. Den maßgeblichen Rechnungszins hat sie mit 5,14 % angegeben. Sie hat vorgeschlagen, bei der Tenorierung zur Teilung hinzuzusetzen "nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich in der KBV bAV AT vom August 2010" und das Anrecht mit dem Zusatz "gemäß Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung der außertariflichen Arbeitnehmer vom 1.1.1998 in der jeweils gültigen Fassung (KBV bAV AT)" zu bezeichnen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11.7.2012 hat das AG die Scheidung der Ehe und zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. die externe Teilung ausgesprochen, ohne eine Regelung zur Verzinsung aufzunehmen und ohne die Teilungsordnung und Rechtsgrundlagen des Anrechts des Antragstellers zu bezeichnen.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. richtet sich gegen die fehlende Bezeichnung von Teilungsordnung und Rechtsgrundlagen des Anrechts. Sie ist der Ansicht, ebenso wie bei der internen Teilung sei eine exakte Bezeichnung erforderlich, um klarzustellen, auf welcher Grundlage der Ausgleichswert ermittelt wurde und die Kürzung des Anrechts erfolgt.
II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG). Die Beschwerdeführerin ist nach § 219 Nr. 2 FamFG am Verfahren beteiligt als Trägerin eines auszugleichenden Anrechts und gem. § 59 Abs. 1 FamFG mit dem Einwand beschwerdeberechtigt, die vom AG getroffene Entscheidung entspreche materiell nicht dem Gesetz, soweit sie von dieser betroffen ist.
Die Beschwerde führt in der Sache insoweit zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses, als der Ausspruch zur externen Teilung des bei der weiteren Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechts um eine Regelung zur Verzinsung des an den Versorgungsträger der Antragsgegnerin zu zahlenden Ausgleichsbetrages zu ergänzen ist. Die Verzinsung ist auszusprechen, um dem Halbteilungsgrundsatz entsprechend zu gewährleisten, dass die Wertentwicklung des auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Anrechtsanteils in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger, sondern dem Ausgleichsberechtigten zugutekommt, zumal dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Ende der Ehezeit ein vorhandenes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG noch in Höhe der ihm nach § 1 Abs. 1 VersAusglG verbleibenden Hälfte einschließlich deren Wertentwicklung zusteht (BGH, Beschl. v. 7.9.2011 - XII ZB 546/10, F...