Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 06.06.2013; Aktenzeichen 36 VI 245/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG Köln vom 6.6.2013, erlassen am 7.6.2013 (36 VI 245/12), wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Am 31.8.2010 verstarb in L/Schweiz Frau IQ, geb. D (nachfolgend Erblasserin). Die Beteiligten zu 1. und 3. sind die Kinder der Erblasserin, der Beteiligte zu 2. ist der Sohn der Beteiligten zu 3. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige, hatte aber seit geraumer Zeit in ihrem Wohnsitz in der Schweiz.

Die Erblasserin hatte am 24.4.1969 mit ihrem am 31.12.2009 vorverstorbenen Ehemann DQ einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben des Vorversterbenden einsetzten (Ziff. II des Erbvertrages vom 24.4.1969, UR-Nr. 921 für 1969 des Notars Dr. K in L2, Bl. 11 der BA 36 IV 234/11). Am 15.8.2010 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

"1. Als Erben habe ich einen Sohn und eine Tochter.

2. Hiermit setze ich meine Tochter Frau VQ geb. 0.0.1962 auf den Pflichtteil.

3. Die dadurch frei werdende Quote soll mein Enkelsohn D2Q geb. 0.0.2000 erhalten.

Sollte er noch nicht volljährig sein, so ist sein Erbe von meinem Sohn zusammen mit dem Willensvollstrecker zu verwalten.

4. Als Willensvollstrecker setze ich Dr. N und im Verhinderungsfalle Dr. I, beide U 20, A, ein."

Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.3.2011 hat der Beteiligte zu 1. bei dem AG Schöneberg beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der ihn und den Beteiligten zu 2. zu je 1/2-Anteil als Erben ausweist. Das AG Schöneberg hat das Verfahren mit Beschluss vom 18.4.2011 (Bl. 28d. BA 36 IV 234/11) gem. § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG an das AG Köln verwiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat gemeint, die Erblasserin habe im Testament vom 15.8.2010 ihn selbst und den Beteiligten zu 2. zu je 1/2-Anteil als Erben eingesetzt. Demgegenüber habe die Beteiligte zu 3. nicht Erbin werden, sondern lediglich den ihr nach §§ 2303 ff. BGB zustehenden Pflichtteil erhalten sollen. Hintergrund hierfür sei das Verhalten der Beteiligten zu 3. nach dem Tod des vorverstorbenen Vaters der Beteiligten zu 1. und 3. und die hierdurch bedingte menschliche Enttäuschung der Erblasserin gewesen. Der Annahme, die Beteiligte zu 3. habe enterbt werden sollen, stehe es auch nicht entgegen, dass die Erblasserin das Testament möglicherweise in der Annahme verfasst habe, es sei die Schweizer Rechtslage maßgeblich, nach der das Pflichtteilsrecht als - nach Maßgabe des Art. 471 ZGB reduzierte - dingliche Beteiligung am Nachlass ausgestaltet ist.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Erblasserin im Testament vom 15.8.2010 insgesamt von der Geltung des schweizerischen Erbrechts ausgegangen sei und deshalb die Beteiligte zu 3. entsprechend der sich aus Art. 471 Nr. 1 ZGB ergebenden Regelung zu einem 3/8-Anteil (3/4 des gesetzlichen Erbteils) als Erbin eingesetzt habe. Auch wenn auf den Erbfall nach dem für deutsche Gerichte maßgeblichen Internationalem Privatrecht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) deutsches Erbrecht anwendbar sei, müsse berücksichtigt werden, dass das schweizerische Internationale Privatrecht an den letzten Wohnsitz anknüpft (Art. 90 IPRG). Da sich das wesentliches Vermögen der Erblasserin in der Schweiz befunden habe, sei sie insgesamt davon ausgegangen, dass auf die Aufteilung ihres Nachlasses das Erbrecht der Schweiz anwendbar sei; hieraus wiederum folge, dass die Beteiligte zu 3. als Miterbin am Nachlass habe beteiligt werden sollen.

Mit am 7.6.2013 erlassenem und dem Beteiligten zu 1. am 11.6.2013 zugestelltem Beschluss vom 6.6.2013 (Bl. 295 ff. d. A), auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie wegen der rechtlichen Würdigung durch das Nachlassgericht Bezug genommen wird, hat das AG den Antrag des Beteiligten zu 1. nach schriftlicher Vernehmung des Zeugen Dr. N zurückgewiesen. Nach der kurz zuvor erfolgten rechtlichen Beratung durch den Zeugen sei die Erblasserin von der Anwendbarkeit schweizerischen Erbrechts ausgegangen, nach dem sie ihre Tochter nicht enterben konnte.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 10.7.2013, bei Gericht am 11.7.2013 eingegangen, Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Erbscheinantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Maßgeblich sei der tatsächliche Wille der Erblasserin, der darauf gerichtet gewesen sei, die Beteiligte zu 3. nach Möglichkeit von der Erbfolge auszuschließen. Da diese Möglichkeit nach deutschem Erbrecht bestanden habe, sei auch das Testament vom 15.8.2010 entsprechend auszulegen.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2013 (Bl. 392 ff. d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist gem. §§ 58 Abs. 1, 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG statthaft und nach Maß...

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