Leitsatz (amtlich)

Die durch ein vorangegangenes Versäumnisurteil "vereitelte" Kostenreduzierung nach Nr. 2111 Nr. 3 KV-GKG um 2,0 Gerichtskosten stellen keine "(Mehr-) Kosten der Säumnis" im Sinne von § 344 ZPO dar, die von der säumigen Partei zu tragen wären. Eine andersartige Auslegung einer entsprechenden Regelung in einem Vergleich (vgl. KG, KGR 2006, 924) kommt ohne konkrete Anhaltspunkte im Ver-gleich oder sonstiger (unstreitiger) Umstände grundsätzlich nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 779; KV-GKG Nrn. 1210, 1211 Nr. 3; ZPO §§ 91, 104, 344

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 199/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. August 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. September 2018 - 1 O 199/17 - folgendermaßen abgeändert:

Auf Grund des Beschlusses (Vergleichs) des Landgerichts Aachen vom 1. Juni 2018 - 1 O 199/17 - sind von der Klägerin 1.207,46 EUR - eintausendzweihundertundsieben Euro und sechsundvierzig Cent - (statt 1.532,36 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2018 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 30. Juli 2018 zugestellten Beschluss ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst in vollem Umfang Erfolg.

Die Klägerin weist völlig zu Recht darauf hin, dass es sich bei den "nicht ermäßigten" Gerichtskosten nicht um Kosten der Säumnis im Sinne von § 344 ZPO handelt. Insoweit vermag der Senat der - auch vom Bezirksrevisor angeführten - Ansicht des AG Hannover (AGS 2010, 305 f.; zustimmend Zöller/Herget, 32. Aufl., § 344 ZPO Rn. 4) nicht zu folgen, wie er bereits in seinem Beschluss vom 13. November 2017 - 17 W 210/17 - (AGS 2018, 101 ff. = juris Rn. 13 mwN) entschieden hat. Die drei Gerichtsgebühren nach Nr. 1210 KV zu § 3 Abs. 2 GKG für das Verfahren im Allgemeinen sind bereits mit Eingang der Anspruchsbegründung am 29. Juni 2017 nach dem Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid angefallen. Daran hat sich weder durch den Erlass des Versäumnisurteils vom 11. Januar 2018 gegen die Klägerin noch durch die Feststellung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs mit dem Beschluss vom 1. Juni 2018 etwas geändert. Es ist auch allgemein bekannt und anerkannt, dass trotz Beendigung des gesamten Verfahrens durch Vergleich eine Ermäßigung nach Nr. 1211 Nummer 3 KV ausscheidet, wenn ein anderes Urteil als die in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten (Anerkenntnis- und Verzichtsurteil sowie eines nach § 313a Abs. 2 ZPO) vorausgegangen ist, also insbesondere nach einem Versäumnisurteil (§§ 313b, 330 ZPO). Der Erlass des Versäumnisurteils hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der von Anfang an in Höhe von 3,0 entstandenen und später nicht ermäßigten Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (vgl. Hansens, RVGReport 2018, 71, 73 aE).

Die Parteien haben in dem Vergleich die Kostenfrage so geregelt, dass die Klägerin "vorab" die "Mehrkosten der Säumnis im Termin am 11.01.2018" trägt. Danach lautet die Kostenvereinbarung, dass "die übrigen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs" die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30% tragen. Durch die Säumnis der Klägerin haben sich die Gerichtskosten nicht "vermehrt"; es handelt sich nicht um neue Kosten im Sinne von § 344 ZPO (Schneider, JurBüro 2018, 561, 564). Eine "durch die Versäumnis veranlasste" Verhinderung von Ersparnissen bei dem Monate später geschlossenen Vergleich ist dem Entstehen von neuen Kosten nicht gleichzustellen (Touissant in Beck-OK/ZPO, Stand 01.12.2018, § 344 ZPO Rn. 3.2 unter Hinweis auf OLG Bremen, OLGR 2005, 563 f. = juris Rn. 12). Wenn die Parteien dies gewollt hätten, hätten sie dies deutlich machen und ausdrücklich vereinbaren können und müssen. Für eine entgegenstehende "Auslegung" des Vergleichs (vgl. KG, KGR 2006, 924 = juris Rn. 5 ff.) bieten weder der Wortlaut der Kostenregelung noch der Sachvortrag der Parteien irgendwelche Anhaltspunkte. Umgekehrt spricht alles dafür, dass allein die auf der Seite der Beklagten entstandenen Mehrkosten durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2018 (insbesondere die von ihr geltend gemachten Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld, insgesamt 57,40 EUR) gemeint waren.

Die Beklagte hat demnach 30% der im Rechtsstreit insgesamt angefallenen gerichtlichen Kosten von 1.638 EUR, also 491,40 EUR an die Klägerin zu erstatten. Dieser Betrag ist von dem (sonstigen) Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin - betreffend die außergerichtlichen Kosten - in Höhe von 1.641,46 EUR abzuziehen. Damit verbleibt insoweit ein Anspruch in Höhe von 1.150,06 EUR. Zusätzlich hat die Klägerin aber noch die Kosten der Säumnis in Höhe von 57,40 EUR zu tragen. Damit beträgt die gesamte Kostenerstattung 1.207,4...

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