Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 04.10.2012; Aktenzeichen 31 F 30/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 4.10.2012 erlassene Beschluss des AG Bonn - Familiengericht - (31 F 30/11) zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich in Abs. 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet gem. § 27 VersAusglG nicht statt.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1980 EUR festgesetzt (§§ 40, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG).
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Der Versorgungsausgleich ist gem. § 27 VersAusglG auszuschließen, weil eine Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Abwägung aller Umstände grob unbillig wäre.
Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift der Fall, wenn die Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von dem der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs zugrunde liegenden Grundsatz der Halbteilung abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.2012 - XII ZB 213/11, zitiert nach juris m.w.N..; BGH, Beschl. v. 30.3.2011 - XII ZB 54/09, zitiert nach juris). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. zum Ganzen auch OLG Köln, Beschl. v. 30.4.2012 - 14 UF 272/11, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 2.11.2011 - 4 UF 203/11, zitiert nach juris).
Es liegt ein besonders schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der Antragsgegnerin vor, das ausnahmsweise einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt. Wie der BGH (Urt. v. 15.2.2012 - XII ZR 137/09, zitiert nach juris) zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs entschieden hat, ist von einem schwerwiegenden Fehlverhalten der Ehefrau auszugehen, wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei einem Ehebruch gezeugt wurde und sie ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Betracht komme. Dadurch habe die Ehefrau in einer elementaren persönlichen Frage in die Lebensgestaltung des Ehemannes eingegriffen und diese insbesondere bei anschließender Fortsetzung der Ehe seiner autonomen Entscheidung entzogen. Ein solches Verhalten stelle einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes dar, dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von dem Bestehen seiner - leiblichen - Vaterschaft abhängen. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stelle demnach ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2012 - XII ZR 137/09, zitiert nach juris unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 5.12.1984 - IVb ZR 55/83, FamRZ 1985, 267, 268 m.w.N.; OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1098; zu § 1587c BGB: OLG Hamm NJW-RR 2008, 1031; OLG Köln FamRZ 1998, 749). Da zudem mindestens ein bedingter Vorsatz bestehen muss, liege das Fehlverhalten regelmäßig allein bei der Ehefrau, weil sie im Gegensatz zum Ehemann über die notwendige Kenntnis verfüge (zum Ganzen BGH, Urt. v. 15.2.2012 - XII ZR 137/09, zitiert nach juris).
Diese vom BGH zum Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze sind auch auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs anzuwenden. Denn der Versorgungsausgleich dient der Unterhaltssicherung im Alter. Es ist deshalb im Rahmen des Versorgungsausgleichs als offensichtlich schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten zu werten, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller verschwiegen hat, dass als leiblicher Vater von M ein anderer Mann in Betracht kommt.
Etwas anderes kann sich im vorliegenden Fall nicht daraus ergeben, dass der Antragsteller schon vor oder kurz nach der Geburt von M Zweifel an seiner Vaterschaft hegte und dennoch zum damaligen Zeitpunkt nicht als Konsequenz auf der Einholung eines Vaterschaftstests bestand. Unstrittig hat die Antragsgegnerin auf ausdrückliche Vorhaltungen des Antragstellers während der Schwangerschaft bzw. nach der Geburt von M den Ehebruch nicht offenbart. Erst ungefähr 8 Jahre nach der Geburt von M hat sie dem Antragsteller, den Mehrverkehr gestanden. Aufgrund der Nachfragen des Antragstellers vor und kurz nach der Geburt von M war der Antragsgegnerin bewusst, dass die Einstellung des Antragsgegners zu dem K...