Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 2 O 372/16) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2017 - 2 O 372/16 - gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich nicht begründet, weil dem Landgericht zwar ein schwerwiegender Rechtsfehler im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 StVG unterlaufen ist, die Klage aber aus anderen Gründen in der Sache nicht Erfolg haben kann. Daran kann auch das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug nichts ändern.
Im Einzelnen:
a) Es trifft nicht zu, dass das Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG stets den vom Landgericht geforderten nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schadensfall und Fahrzeugbetrieb voraussetzt, sondern maßgebend ist, ob der Schaden entweder bei dem Betrieb des Fahrzeugs selbst bzw. in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang damit oder aber durch eine Betriebseinrichtung des schädigenden Pkw eintritt. Insofern hält der Senat an der vom Landgericht abgelehnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. Ausschlagegebend für dieses weite Verständnis des § 7 Abs. 1 StVG ist dabei der umfassende Schutzzweck der Norm (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 -, NJW 2014, S. 1182).
Soweit das Landgericht dem den Gesetzeswortlaut entgegen gehalten hat, ist dazu zum einen anzumerken, dass mit dem Wortlaut desjenigen unbestimmten Rechtsbegriffs, um dessen Auslegung es geht, kaum ohne das Risiko eines Zirkelschlusses argumentiert werden kann. Zum anderen hat sich das Landgericht mit seiner Argumentation insofern seinerseits über anerkannte Auslegungsgrundsätze hinweg gesetzt, als das Gericht bei der Auslegung von Gesetzen an deren Wortlaut nicht Halt machen darf. Seine aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG folgende Bindung an das Gesetz bedeutet nämlich keineswegs eine Bindung an dessen Buchstaben, etwa verbunden mit einem Zwang zu einer irgendwie gearteten wörtlichen Auslegung, sondern sie bedeutet das Gebundensein an den Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662). Daran hat sich der Bundesgerichtshof gehalten, indem er sich ausgehend vom umfassenden Sinn und Zweck der Haftungsnorm für eine sehr weit reichende Auslegung entschieden hat.
b) Jedoch kommt auch ausgehend von der weiten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG hier nicht in Betracht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der schadensursächliche Brand des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Wses von einem Defekt an einer Betriebseinrichtung ausging. Soweit der Kläger dies allgemein behauptet, fehlt seinem Vorbringen die Tatsachengrundlage. Denn auch nach seinem eigenen Vorbringen gibt es keine näheren Erkenntnisse darüber, wie genau es zu dem Brand des Wses gekommen und von welchem Gegenstand der Brand ausgegangen ist. Der Kläger legt nicht einmal ausreichende Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten dar, sondern nimmt lediglich auf eine Ermittlungsakte Bezug, die nach dem betreffenden Abschlussvermerk ohne Feststellung einer genauen Brandursache endet (vgl. Bl. 42 GA). Das reicht insbesondere deshalb nicht aus, weil sich eine Dritteinwirkung auf das Fahrzeug in der offenen Tiefgarage nicht ausschließen lässt.
c) Daran scheitert letztlich auch eine Haftung der Beklagten wegen eines Verschuldens ihres Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Wartung und Reparatur des Wses. Denn solange nicht festgestellt werden kann, welche Ursache genau zu dem Brand des Wses führte, kann auch nicht festgestellt werden, dass ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten im Zusammenhang mit der Wartung und Reparatur des Wses schadensursächlich war.
d) Schließlich steht jeder Schadensersatzhaftung wegen eines Schadens am Pkw N R entgegen, dass für die Schadenshöhe der Verkehrswert des zerstörten Pkw und nicht etwa ein vom Kläger gezahlter Kaufpreis maßgebend ist. Für den Verkehrswert wiederum kommt es auf den Zustand des zerstörten Pkw vor dem Brand an. Dazu mangelt es aber vor dem Hintergrund des seitens der Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachtens aus der Zeit nach einem Vorschaden an hinreichend konkretem Vorbringen. Insofern ersetzt die allgemeine Behauptung einer fachgerechten Reparatur und das Benennen von Beweismitteln nicht den gebotenen Sachvortrag zu den dem Sachverständigengutachten ohne weiteres zu entnehmenden Details der Schädigung und ihrer Reparatur.
Angesichts der nach dem Vorschaden verstrichenen Zeit bis zum Brand kann auch nicht unter Anknüpfung an das von der Beklagten vorgelegte Sachverständigengutachten ...