Leitsatz (amtlich)
1. Der vereinbarte Ausschluss des Haftpflichtversicherungsschutzes für Tätigkeiten eines Steuerberaters im Bereich eines unternehmerischen Risikos, z.B. als geschäftsführender Treuhänder, wie in Ziffer B. V. 1 (1) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für Vermögensschaden-Haftpflicht von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten der Beklagten (Version 0016290 1/95 (BBR) der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB), ist wirksam. Er benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist auch nicht überraschend.
2. Die Abgrenzung einer - versicherten - reinen Überwachungstreuhänderschaft von einer - nicht versicherten - (auch) geschäftsführenden Treuhand hat danach zu erfolgen, ob das unternehmerische Risiko allein bei der zu überwachenden Gesellschaft verbleibt unter Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität des Treuhandkommanditisten. Da das unternehmerische Risiko von kaufmännischen Entscheidungen abhängt, ist in die Beurteilung einzubeziehen, ob der mitversicherten TK GmbH abweichend von dem Leitbild eines nur überwachenden Treuhänders ein - sich auf das Risiko eines Unternehmens auswirkender - Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Dabei kommt es entscheidend auf die Regelungen des Treuhandvertrages an.
3. Es gehört zu den elementaren Pflichten eines Treuhandkommanditisten (Kardinalpflichten), die Anleger vor ihrer Anlageentscheidung über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind. Dazu gehört die positive Kenntnis davon, dass die Entwicklung der J Prozesskostenfonds erheblich von den prospektierten Annahmen abweicht. Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist der Versicherungsschutz auch wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung der TK GmbH gemäß § 4 Nr. 6 AVB-WB ausgeschlossen.
4. Der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mit verursacht worden ist (BGH, Beschluss vom 27.5.2015 - IV ZR 322/14).
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 468/14) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klagepartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.7.2016.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klagepartei hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch der mitversicherten TK GmbH gegen die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater wegen einer Pflichtverletzung der TK GmbH im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klagepartei zu einer J Prozesskostenfonds KG ist nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Zutreffend ist das LG in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der TK GmbH im Zusammenhang mit der J Prozesskostenfonds KG wesentliche Elemente einer geschäftsführenden Treuhand enthält und der von der Klagepartei geltend gemachte Verstoß gegen Aufklärungspflichten in den vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Bereich eines unternehmerischen Risikos fällt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Auf den geltend gemachten Deckungsanspruch finden die als Anlage B 4 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für Vermögensschaden-Haftpflicht von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten der Beklagten (Version 0016290 1/95, nachfolgend BBR) Anwendung, weil der für die Anwendbarkeit der jeweiligen Versicherungsbedingungen entscheidende Beitritt der Klagepartei vor dem 31.12.2006 erfolgte. Die Geltung der AVB-WB und der BBR 1/95 wurde in der Anlage zum Versicherungsschein Nr. 73.168.551018 (Anlage B 5) ausdrücklich vereinbart. Die AVB-WB und BBR galten bis zum 31.12.2006. Erst mit Nachtrag Nr. 15 vom 22.12.2006 zum Versicherungsschein (Anlage B 6) wurde die Geltung der als Anlage B 7 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe (AVB-S) mit Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Angehörige der steuerberatenden Berufe zum 1.1.2007 vereinbart.
Eine teilweise Abbedingung der im schriftlichen Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht nachvollz...