Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 25.06.2008; Aktenzeichen 20 O 146/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.07.2008 gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.6.2008 - 20 O 146/08 - wird die angefochtene Entscheidung nebst der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.7.2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 3 ZPO) und hat - vorläufig - Erfolg mit der Maßgabe, dass eine Zurückverweisung an das Landgericht erfolgt.
In welchem Umfang der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, lässt sich nach derzeitiger Aktenlage nicht entscheiden. Das Landgericht hat tatsächliche Umstände übersehen oder jedenfalls anders bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt als dies der Aktenlage entspricht.
Die Beklagte hat nicht erstmalig mit der Klageerwiderung eine Deckungsablehnung ausgesprochen. Vielmehr ist dies bereits mit dem von der Klägerin als Anlage K 11 (AH Bl. 24) vorgelegten Schreiben geschehen. Es heißt dort nämlich ausdrücklich, eine Rechtsschutzzusage "könne nicht erteilt werden". Der Umstand, dass die Beklagte gleichzeitig die Bereitschaft erkennen lässt, nach Anrufung einer Schlichtungsstelle und nach Vorlage weiterer Unterlagen erneut in eine Prüfung einzutreten, ist bei dieser Auslegung berücksichtigt und ändert an dem aufgezeigten Verständnis des Schreibens nichts. Weiter ist vom Landgericht nicht berücksichtigt worden, dass Gegenstand der vorgerichtlichen Deckungsanfrage (und damit auch der Deckungsablehnung) nur die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen war (vgl. Schreiben vom 11.10.2007, Anlage K 8, AH Bl.13). Und es ist auch übersehen worden, dass die vom Vertreter der Klägerin stammenden Honorarrechnungen nicht an die Klägerin, sondern an die Beklagte gerichtet sind. Ferner hat das Landgericht die Parteien nicht veranlasst, die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Bedingungen vorzulegen. Ob die vereinbarten ARB 2000 (vgl. Versicherungsschein AH 47) mit denjenigen übereinstimmen, die etwa bei Harbauer (Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl.) abgedruckt sind, ist nicht ersichtlich.
Unklar ist die Äußerung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, wonach "parallel" eine Deckungsablehnung erteilt werde. Soweit damit auf - nicht vorgelegte außergerichtliche - Korrespondenz verwiesen wird, fehlt Sachvortrag, der eine rechtliche Einordnung ermöglichen könnte.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten tatsächlichen Unzulänglichkeiten im Parteivortrag bzw. in der Aufklärung ihres Sachvortrags, zu denen die Parteien überwiegend noch nicht Stellung genommen haben, kann der Senat die Erfolgsaussicht der Klage derzeit nicht abschließend beurteilen.
Bei der erforderlichen erneuten Entscheidung des Landgerichts wird folgendes zu berücksichtigen sein:
1.
Leistungsfreiheit wegen unzulänglicher Auskünfte wird nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung, auf die hier nicht näher eingegangen werden muss, schon deswegen nicht bejaht werden können, weil die Beklagte es versäumt hat, die Klägerin auf entsprechende Folgen hinzuweisen (vgl. im Übrigen zur Beurteilung einer solchen Obliegenheitsverletzung OLG Celle VersR 2007, 1122).
2.
Die Deckungsablehnung der Beklagten muss dahin verstanden werden, dass sie sich aufgrund der ihr mitgeteilten Umstände nicht in der Lage sah, die Erfolgsaussicht des von der Klägerin beabsichtigten Vorbringens zu prüfen. Dies hätte sie bei ihrer Deckungsablehnung klar zum Ausdruck bringen müssen, sie hätte die Erfolgsaussicht in der gegebenen Situation ausdrücklich verneinen und die Klägerin gleichzeitig darüber belehren müssen, dass sie diese Beurteilung - entsprechend den dem Senat derzeit nicht bekannten vertraglichen Bedingungen - angreifen könne, § 158 n Satz 3 VVG a. F.. Dies ist nicht geschehen. Der Versicherer verliert das Recht, Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit einer beabsichtigten Klage zu verweigern, wenn er dies dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich mitteilt (BGH Urteil vom 19. März 2003, Az: IV ZR 139/01, r + s 2003, 263 = VersR 2003, 638). Die Versagung des Deckungsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussicht muss mit einer zutreffenden und eindeutigen Belehrung über den vom Versicherungsnehmer anschließend zu beschreitenden Weg verbunden werden. Geschieht dies nicht, so ist eine spätere Berufung auf Mutwilligkeit oder fehlende Erfolgsaussicht nicht mehr möglich, vgl. § 158 n Satz 3 VVG a.F. Hier fehlt es an der erforderlichen Belehrung, so dass die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Inanspruchnahme des Arztes und des Krankenhauses nicht mehr zu prüfen ist. Dies gilt auch für die Höhe der beabsichtigten Inanspruchnahme (vgl. Senat, Urteil vom 16.04.2002, 9 U 129/01, r+s 2002, 289).
Soweit die Beklagte meint, noch keine Deckungsablehnung erklärt zu haben, ist dies aus den dargelegten Gründen nicht richtig. Sow...