Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 09.07.1990; Aktenzeichen 3 T 181/90) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 1990 – 3 T 181/90 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) auferlegt.
Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf DM 6.215,87 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) sind seit dem 25.01.1984 im Grundbuch von … als Eigentümer zu je 1/2 Anteil des Grundstücks … eingetragen. Zu Lasten dieses Grundstücks wurde aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 09.05.1989 – 3 U 56/86 – auf Antrag des Beteiligten zu 2) für diesen am 10.10.1989 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von DM 24.863,48 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1985 eingetragen.
Die Beteiligten zu 1) legten gegen diese Eintragung am 06.11.1989 Beschwerde ein … und rügten die Höhe der durch die eingetragene Hypothek gesicherten Forderung. Diese Beschwerde wurde durch Beschluß des LG Aachen vom 13.12.1989 – 3 T 488/89 – (Bl. 185 d.A.) zurückgewiesen; die weitere Beschwerde vom 18.01.1990 (Bl. 196 d.A.) wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 02.04.1990 – 2 Wx 4/90 – … zurückgewiesen.
Am 03.02.1990 haben die Beteiligten zu 1) gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erneut Beschwerde eingelegt … und beantragt, gegen die Eintragung einen Amtswiderspruch einzutragen. Zur Begründung führen sie unter Vorlage einer Urkunde aus, der Beteiligte zu 2) habe seine Ansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09.05.1989 – 3 U 56/86 – gegen die Beteiligten zu 1) durch Vereinbarung vom 19.06.1989 an seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten, … abgetreten.
Die Rechtspflegerin und die Amtsrichterin haben der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 09.07.1990 … zurückgewiesen.
Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1) mit der weiteren Beschwerde vom 31.07.1990. Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe die Abtretung der zu sichernden Forderung nicht hinreichend berücksichtigt. Infolgedessen würden sie rechtlos gestellt. Dazu tragen sie vor, daß eine zwischenzeitlich beantragte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine auf die Abtretungsvereinbarung gestützte Vollstreckungsgegenklage durch Beschluß des LG Aachen vom 27.02.1990 – 1 O 64/90 – verweigert und die dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 05.04.1990 – 3 W 22/90 – zurückgewiesen worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich aus den §§ 78, 71 Abs. 2 Satz 2 GBO. Ihr steht nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 02.04.1990 – 2 Wx 4/90 – entgegen. Denn durch diesen Beschluß ist nicht über mögliche Auswirkungen der erst jetzt vorgetragenen Abtretung entschieden worden.
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Die Kammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beteiligten zu 1) nicht nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangen können, weil die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgte. Die Kammer hat zu Recht festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwangssicherungshypothek die nach §§ 704 Abs. 1, 724, 750, 876 ZPO erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen (vgl. dazu den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 02.04.1990, 2 Wx 4/90).
Im übrigen kann dahinstehen, ob die möglicherweise erfolgte Abtretung der titulierten Forderung dem Grundbuchamt zum Eintragungszeitpunkt bekannt war. Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan lediglich zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Eintragung die Voraussetzungen der §§ 704 Abs. 1, 724, 750, 867 ZPO erfüllt, insbesondere ob die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Auf die Kenntnis des eintragenden Rechtspflegers von einer möglicherweise erfolgten Abtretung der zu sichernden Forderung kann es nicht ankommen, da materiellrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung von Vollstreckungsorganen nur unter den Voraussetzungen des § 775 Nr. 4, 5 ZPO berücksichtigt werden und ansonsten nur im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden können. Für das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan ist nur derjenige der Vollstreckungsschuldner oder der Vollstreckungsgläubiger, der im Titel oder in der Klausel als solcher bezeichnet ist.
Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil durch sie die Beteiligten zu 1) – wie diese meinen – rechtlos gestellt würden. Ihnen bleibt weiterhin die Möglichkeit, die Abtretung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenkla...