Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.01.2020 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 22.05.2020 (8 O 165/19) wird gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen.

Das unter dem 01.10.2020 gestellte Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gegenstandslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Grundstückseigentümerin eines bislang von den Beklagten und deren Besuchern als Zuwegung zu ihren Grundstücken benutzten Teils der "A.-straße" in O.. Sie verlangt von den Beklagten zu 1.-9. als Grundstückseigentümer/Nutzer der den Häusern N01-N02 der A.-straße zugehörigen Flächen Unterlassung dieser Nutzung. Die Stadt O. ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat die Klage am abgewiesen und in den Entscheidungsgründen darauf abgestellt, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei verwirkt, im Übrigen ergebe sich ein Duldungsanspruch der Klägerin auf Gewährung der Nutzung zugunsten der Beklagten aus Gewohnheitsrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und den Berichtigungsbeschluss vom 22.05.2020 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Weiter ist ausgeführt (Bl. 315 f. GA):

"Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche verwirkt seien. Unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden Gewohnheitsrechts stünde es den Beklagten zu, das Privatgrundstück der Klägerin als Zuwegung zu ihren Grundstücken zu nutzen... Zu Unrecht ist das erstinstanzliche Gericht jedoch zu der Auffassung gelangt, dass den Beklagten hier aufgrund von Gewohnheitsrecht eine Nutzung des Privatweges der Klägerin zusteht."

Im Folgenden verhält sich die Berufungsbegründung ausschließlich zu den nach Auffassung der Klägerin hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des Entstehens von Gewohnheitsrecht, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2020 (V ZR 155/N03). Ausführungen dazu, dass die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen der Verwirkung nicht gegeben seien, enthält die Berufungsbegründung, die sich im Übrigen ergänzend auf das gesamte Vorbringen der Klägerin in I. Instanz beruft, nicht.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und

1. die Beklagten zu 1.und zu 2. werden verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu ihren Grundstücken Flur N03, Flurstück N06 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen,

2. die Beklagte zu 3 . wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu seinem Grundstück Flur N03, Flurstück 406 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen,

3. die Beklagten zu 4. und zu 5. werden verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu ihren Grundstücken Flur N03, Flurstück N07 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen,

4. der Beklagte zu 6. wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu seinem Grundstück Flur N03, Flurstück N08 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der Klägerin, Flur N03, Flurstück N04 und N05, zu benutzen,

5. der Beklagte zu 7. wird verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke Flur N03, Flurstück N04 und Flurstück N05 Gemarkung K. in O. als Zuweg zu seinem Grundstück Flur N03, Flurstück N09 zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den jeweiligen Grundstücken gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hiervon die vorbenannten Grundstücke der ...

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