Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 7 O 105/08) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten und Berufungsbeklagten, ihr zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem mit Schriftsatz vom 3.6.2009 gestellten Antrag der Beklagten, ihr zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers Prozesskostenhilfe zu bewilligen, kann nicht stattgegeben werden. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung erscheint mutwillig (§ 114 ZPO).
Zwar ist nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung mutwillig erscheint, wenn - wie hier - der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Diese Prüfungsbeschränkung kann jedoch nicht ausnahmslos gelten. Sie beruht zum einen darauf, dass das Urteil der Vorinstanz eine Vermutung dafür begründet, dass die Verteidigung desjenigen, der in der Vorinstanz obsiegt hat, Aussicht auf Erfolg hat. Wo diese Vermutung nicht gerechtfertigt ist, findet § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO keine Anwendung (vgl. die Nachweise bei Zöller/Phillipi, ZPO, 27. Aufl., § 119 Rz. 56).
Dasselbe gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats - und, soweit ersichtlich, in Übereinstimmung mit den anderen Senaten des OLG Köln -, wenn die zweite Annahme, auf der die Regelung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO beruht, nämlich dass die Verteidigung im Rechtsmittelverfahren notwendig ist, nicht vorliegt, und eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen hätte, unzweifelhaft von der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren abgesehen hätte.
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn Prozesskostenhilfe beantragt wird, nachdem der Senat den Berufungsführer in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (vgl. u.a. die Beschlüsse des Senats vom 20.1.2006, 22 U 170/05, und vom 30.8.2007, 22 U 90/07, vgl. ferner OLG Dresden, MDR 2007, 423). Denn bei eine solchen Verfahrenslage wird eine wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst zu tragen hat, zunächst abwarten, ob es zur Rücknahme der Berufung bzw. zur angekündigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss kommt. Sie wird anwaltlichen Beistand erst dann in Anspruch nehmen, wenn - etwa dadurch, dass ihr eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird - der Senat zu erkennen gibt, dass er möglicherweise an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung nicht festhalten wird und deshalb die Durchführung des streitigen Berufungsverfahrens zu erwarten ist.
Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Zwar haben sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits am 16.1.2009, nach Übersendung der Berufungsbegründung, bestellt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem 3.6.2009 - und damit einen Tag vor Zustellung des Hinweisbeschlusses des Senats vom 12.5.2009 am 4.6.2009 (EB Bl. 220 d.A.) - gestellt. Jedoch bestand auch hier aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Prozesspartei noch kein Anlass, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen. Dies insbesonder deshalb, weil die Zustellung der Berufungsbegründung nicht mit einer Frist zur Stellungnahme versehen war und die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zumindest nicht fernlag, wie sich bereits aus der Anwaltsbestellung ergibt, in der just diese Zurückweisung durch Beschluss beantragt wird.
Fundstellen