Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 108-1/00) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der frühere Angeklagte ist für die vom 24. März 1999 bis 28. August 2000 vollzogene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der frühere Angeklagte ist am 24. März 1999 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 22. März 1999 in Untersuchungshaft genommen worden.
In dem Haftbefehl ist ihm - neben später nach § 154 StPO behandelten Vorwürfen (u.a. des Ankaufs und Verfälschens von gestohlenen italienischen Blanko-Identitätskarten sowie Verstösse gegen das Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz) - im wesentlichen zur Last gelegt worden, in der Zeit von 1994 bis Februar 1997 in K. und anderen Orten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei wechselnder Beteiligung Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Einer der Tatvorwürfe aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte hatte den Vorwurf zum Gegenstand, der Beschuldigte habe im Oktober 1994 anlässlich eines Besuchs bei dem R. C. in B. unter dessen Vermittlung von dem K. L., dem Lieferanten des R. C., in T. (N.) gegen Zahlung von 40.000 DM 2 kg Kokain erworben und zum Zwecke des Weiterverkaufs durch den S. P. nach S. transportieren lassen.
Dabei sollte es sich um das Auftaktgeschäft zu einer Anzahl weiterer Kokaingeschäfte mit C. bzw. dessen Lieferanten im Zeitraum Oktober 1994 bis Februar 1995 gehandelt haben (Fälle V 2 -V 7 des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln).
Der auch vom Senat in mehreren Entscheidungen bestätigte dringende Tatverdacht ergab sich aus der Aussage des Zeugen C., eines in I. inhaftierten Kronzeugen italienischen Rechts, eines sog. "pentito", vom 22. und 23. November 1998. Die Angaben des Zeugen haben - nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers - am 24. März 1999 durch die Aussage eines weiteren Zeugen, des P. B., eine gewisse Bestätigung erfahren, allerdings hat der Zeuge seine Aussage alsbald widerrufen.
Die Strafkammer hat den früheren Angeklagten mit Urteil vom 28. August 2000 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und den Haftbefehl aufgehoben, ihm eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft jedoch mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 versagt. Gegen diese, Rechtsanwalt Dr. S. am 9. Oktober 2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. S. vom 16. Oktober 2000 eingelegte und - per Fax - am selben Tag bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zubilligung einer Entschädigung des früheren Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für die vom 24. März 1999 bis 28. August 2000 vollzogene Untersuchungshaft.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist gemäߧ 8 Abs.3 Satz 1 StrEG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig. Die danach gemäߧ 311 Abs.2 StPO einzuhaltende Wochenfrist ist mit dem Eingang der Beschwerdeschrift bei der Fernkopierstelle als gemeinsamer Briefannahmestelle des Amts- und Landgerichts Köln am 16. Oktober 2000 gewahrt.
2.
Das Rechtsmittel ist begründet.
a)
Der freigesprochene Angeklagte hat einen Anspruch auf Entschädigung für die zwischen dem 24. März 1999 und dem 28. August 2000 vollzogene Untersuchungshaft. Der Entschädigungsanspruch des früheren Angeklagten folgt dem Grunde nach aus § 2 Abs.1 StrEG. Gemäߧ 8 StrEG entscheidet das Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung, wobei die nachträgliche Entscheidung gemäߧ 8 Abs.1 Satz 2 StPO möglich ist. Dabei handelt es sich um die Grundentscheidung, während die Höhe des Entschädigungsanspruchs dem Betragsverfahren überlassen bleibt.
b)
Die Entschädigung ist nicht gemäߧ 5 Abs.2 StrEG ausgeschlossen - nur dieser Ausschließungsgrund kommt in Betracht.
Nach § 5 Abs.2 StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vorschrift bringt den für jedes Entschädigungsrecht unabdingbaren Grundsatz zum Ausdruck, dass derjenige, der durch sein eigenes zurechenbares Verhalten, sein Verschulden, eine (entschädigungspflichtige) Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat, nicht auch noch zu Lasten der Allgemeinheit entschädigt werden darf (Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Auflage, § 5 Rdn.35).
Entscheidend kommt es dabei darauf an, dass das prozessuale Verhalten des Beschuldigten nicht den Mindestanforderungen entsprochen hat, die die Rechtsgemeinschaft von einem (zu Recht oder zu Unrecht) Verdächtigen einer Straftat verlangen kann und die - bei objektiver ...