Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 3/20)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht allerdings nicht die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung aufgrund der Anträge der Beklagten vom 26.04.2021 und 11.05.2021 entgegen. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung ist von der Beklagten verspätet erhoben worden und nicht gemäß § 532 S.2 ZPO zuzulassen. Da sie eine verzichtbare Rüge der Zulässigkeit der Klage ist, ist die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung grundsätzlich vor Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, noch innerhalb der zur Klageerwiderung gesetzten Frist und damit in der ersten Instanz vorzubringen, § 282 Abs. 3 ZPO (BGH, Zwischenurteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005,148). Die Beklagte hat die Rüge jedoch erst zweitinstanzlich erhoben, und ihre Verspätung nicht im Sinne von § 532 S.2 ZPO entschuldigt. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Einrede nach § 111 ZPO vor, da hier die Voraussetzungen für die Einrede der mangelnden Sicherheit nicht nachträglich entstanden sind. Entsprechendes hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, da der Kläger bereits zu Beginn des Mahnverfahrens, für die Beklagte erkennbar, seinen Wohnsitz ausserhalb der EU bzw. des EWR, nämlich in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte.

Der Senat nimmt im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet.

Ergänzend sieht sich der Senat nur zu folgenden Anmerkungen veranlasst:

1. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Tätigkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten, des Rechtsanwaltes A B, als Treuhänder gemäß dem Treuhandvertrag vom 03.08.2009/13.08.2009 (Anl. 8 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 05.02.2020, AH) nicht von dem Versicherungsschutz nach den AVB-A in Verbindung mit der Risikobeschreibung erfasst ist, insbesondere auch nicht die hier streitgegenständliche Überweisung des Darlehensbetrages von 750.000 EUR an die Darlehensnehmerin C AG (im Folgenden: C-AG).

Ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A in Verbindung mit der RB-RA vorliegt, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der in dem Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 27.01. 2021, - IV ZR 349/19 -, Rn. 23).

a) Ob die vom Versicherungsnehmer aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages übernommene Tätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu ermitteln.

Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH Beschluss vom 27.01. 2021, - IV ZR 349/19 -, Rn. 26/27; BGH, Urteil vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369, st. Rspr.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH Beschluss vom 27.01. 2021, - IV ZR 349/19 -, Rn. 27; BGH, Urteil vom 25.07.2002 - IV ZR 201/10 -, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr).

§ 1 Gegenstand der Versicherung der hier vereinbarten AVB-A bestimmt insoweit:

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlich...

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