Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 3/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (24 O 3/20) vom 15.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 384.455,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht mit der Klage gegenüber der Beklagten als Berufshaftpflichtversicherer des Herrn Rechtsanwalt A B aus abgetretenem Recht seiner Mutter, Frau C D, Deckungsansprüche aufgrund der Verletzung einer anwaltlichen Pflicht des Versicherungsnehmers Rechtsanwalt Meyer aus einem zwischen diesem und der Frau C D geschlossenen Darlehens-und Treuhandvertrag geltend.

Dem Berufshaftpflichtversicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn Rechtsanwalt E B lagen der Versicherungsschein vom 17.07.2000 nebst Anschreiben vom 21.07.2000 (Anl. K1, AH) sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (mit Risikobeschreibung) - AVB-A (Anl. K3, AH) zugrunde.

Die AVB-A lauten auszugsweise wie folgt:

"A. Der Versicherungsschutz (§§ 1 - 4)

§ 1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, daß er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts

für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

...

§ 4 Ausschlüsse

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche

...

5. wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.

...

Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)

Im Rahmen der dem Vertrage zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Mitversichert ist die Tätigkeit als

...

Insolvenzverwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter, Sachwalter, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gem. InsO

..."

In dem vorausgegangenen Haftpflichtprozess gegen den Versicherungsnehmer Rechtsanwalt A B, welchen der Kläger ebenfalls aus abgetretenem Recht seiner Mutter C D geführt hat, ist folgendes festgestellt worden: Zwischen der Zeugin D und dem Zeugen B kam am 13.08.2009 ein Darlehens- und Treuhandvertrag zustande betreffend eines an die nach Schweizer Recht gegründete F AG zu gewährendes Darlehens i.H.v. 750.000,- EUR. Ausdrücklicher Bestandteil des zwischen der Zeugin D und dem Zeugen B zustande gekommenen Vertrages ist ein Schreiben des Zeugen B an die Zeugin D vom 11.08.2009, in dem der Zeuge B der Zeugin D und dem Wirtschaftsprüfer Ziffer u.a. mitteilte: "Seien Sie und Frau D versichert: bei jedem Konto, auf das der Darlehensbetrag überwiesen wird, habe ich voher dafür gesorgt, dass ich unwiderrufliche gemeinsame Bankvollmacht habe (ohne mich kann der Betrag nicht abfließen) - zumindest während der Dauer des Darlehensvertrages und dessen ordnungsgemäßer Abwicklung." An diese Zusicherung hielt der Zeuge B sich nicht. Er überwies den Darlehensbetrag an die F AG, die sodann die Darlehenssumme auf ein Anderkonto der G AG überwies. Auf das letztgenannte Konto hatte der Zeuge B keinen Zugriff. Von diesem Konto wurde das Geld an verschiedene Empfänger weitergeleitet und entwich dem Zugriffsbereich der F AG, des Zeugen B und der Zeugin D. Dass der Zeuge B sich entgegen seiner Zusicherung verhalten hatte dafür zu sorgen, dass das Geld während der Dauer des Darlehensvertrages nur auf Konten gelangen werde, von denen das Geld nicht ohne seine Mitwirkung abfließen könne, wurde im Haftpflichtverfahren als die schadensursächliche Pflichtverletzung angesehen.

Mit Rücksicht auf das gegen Rechtsanwalt B zwischenzeitlich eröffnete Insolvenzverfahren sowie darauf, dass der hiesige Kläger aus der rechtskräftigen Verurteilung des Zeugen Ziffer 375.000,- EUR während des gegen den Zeugen B geführten Haftpflichtprozesses erlangen konnte und insoweit die Hauptsache für erledigt erklärte, wurde in der zweiten Instanz durch das Oberlandesgericht München eine Schadenersatzforderung in Höhe von 375.000,- Euro nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Insolvenztabelle festgestellt. (Beschluss...

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