Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.05.2005; Aktenzeichen 29 T 258/04) |
AG Brühl (Beschluss vom 15.09.2004; Aktenzeichen 90II 77/03 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 17.5.2005 - 29 T 258/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung des Beschlusses des AG Brühl vom 15.9.2004 - 90-II WEG 77/03 - der Antrag vom 30.9.2003 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Verfahren aller drei Instanzen trägt der Antragsteller. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Dem Antragsteller steht entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen der geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht zu.
Nach Rechtsauffassung des Senats ist das Erfordernis der Zustimmung der Wohnungseigentümer zu der von dem Antragsgegner vorgenommenen baulichen Veränderung wirksam durch die Regelung in Abschn. III Ziff. 2 Buchst. i der Teilungserklärung abgedungen.
Der Wortlaut dieser im Grundbuch eingetragenen Regelung, an deren selbständigen Auslegung der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht gehindert ist, ist weit gefasst. Er beinhaltet - entgegen der Rechtsauffassung des AG - durch die Konkretisierung der Möglichkeit der An- und Aufbauten an dem jeweiligen Sondereigentum ("z.B. für Garagen/Wintergarten usw.") die Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums auch insoweit, als der Anbau über die Umgrenzung des Sondereigentums hinaus geht. Es kann deshalb auch die Abstützung eines am Sondereigentum angebauten Balkons durch auf Gemeinschaftseigentum fußenden Stützen von der Genehmigungsfreiheit erfasst sein. Allerdings hat das LG zutreffend ausgeführt, dass die genannte Regelung in der Teilungserklärung der Auslegung bedarf, weil die Bestimmung nicht bedeuten kann, dass es den Wohnungseigentümern freigestellt ist, nach ihrem Belieben ohne Rücksichtnahme auf die Belange der übrigen Wohnungseigentümer an jeder von ihnen gewünschten Stelle ihres Sondereigentums und in jeder von ihnen gewünschten Größe und beliebigen Anzahl An-/Aufbauten vorzunehmen. Dabei kommt das Beschwerdegericht, auf dessen Ausführungen insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unter Anwendung der geltenden Auslegungsgrundsätze zu einem auch nach Auffassung des Senats richtigen Ergebnis, dass nämlich der jeweilige Wohnungseigentümer das ihm eingeräumte Anbaurecht nur schonend ausüben darf, auf die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer soweit wie möglich Rücksicht nehmen muss und bei verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung die Lösung zu wählen hat, die die Belange der übrigen Wohnungseigentümer am wenigsten beeinträchtigt. Allerdings ist das LG zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Antragsgegner andere Möglichkeiten der Gestaltung offengestanden hatten. Der Antragsgegner hat bereits in erster Instanz von dem Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass es keine bautechnische Möglichkeit gegeben habe, die Stützen zu vermeiden. Eine Abstützung über Stahlseile am Mauerwerk sei aus statischen Gründen nicht in Betracht gekommen. In der Rechtsbeschwerde hat er weiter konkret dargetan, dass die Errichtung des Balkons an der baulich einzig möglichen Stelle erfolgt sei, da auch ein Anbau im Dach (sog. Dachloggia) aus statischen Gründen ausgeschieden sei. Auch diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Zwar wird das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage durch den Anbau des Balkons an der Vorderfront des Hauses nachhaltig verändert. Aber auch eine solche nachhaltige Veränderung der Fassade wird vom Wortlaut der Regelung in Abschn. III Ziff. 2 Buchst. i der Teilungserklärung erfasst, wie die Aufzählung der Beispielsfälle (Wintergarten/Garage) ergibt, die mit einer deutlich sichtbaren Veränderung der Fassadenansicht verbunden sein können. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung des LG sehr wohl darauf an, ob sich die Ausführung des Balkons in die übrige Fassadengestaltung einpasst und als ästhetisch ansprechend zu bewerten ist.
Der Rechtsfehler des LG führt dazu, dass der Senat ohne die Beschränkungen der §§ 27 FGG, 546 ZPO den Sachverhalt, insb. auch aufgrund der bei den Akten befindlichen aussagekräftigen Lichtbildern, eigenständig würdigen und beurteilen kann. Hiernach hält sich der vom Antragsgegner angebaute Balkon im Rahmen des Zulässigen. Der Antragsgegner hat eine filigrane Aluminiumkonstruktion gewählt und eine helle Farbe, um eine möglichst zurückhaltende Gestaltung zu erreichen. Um den Balkonanbau optisch zu verkleinern, wurde eine Konstruktion mit abgerundeten Ecken gewählt. Des Weiteren wurden die Auskragung des Balkons an die Maße des aus dem Gebäudekörper herausragenden Vordachs und die Balkonstützen an die das Vordach abstützenden Stützen in Form, Farbe und Position an...