Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH
Leitsatz (amtlich)
Eine Partei hat auch dann für die Finanzierung eines Ehescheidungsantrags ihr nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschütztes Vermögen zu verwerten, wenn eine Grundschuld für den die Sozialhilfe als Darlehn leistenden Sozialhilfeträger eingetragen ist, die nach der bisher aufgelaufenen Sozialhilfeschuld den Wert des Grundstücks bei weitem nicht ausmacht.
Der Streit mit dem (ebenfalls PKH beantragenden) Ehegatten um die Vermögensauseinandersetzung steht der Einsatzpflicht nicht entgegen.
Verfahrensgang
AG Kerpen (Beschluss vom 17.10.2003; Aktenzeichen 50 F 289/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Kerpen vom 17.10.2003 (50 F 289/03) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das AG hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich mit der Begründung versagt, die Antragstellerin sei zur Hälfte Eigentümerin zweier Grundstücke. Warum das unbebaute Grundstück (Wert ca. 40.000 Euro) nicht belastet werden könne oder der Bausparvertrag (5.310 Euro) nicht zur Finanzierung des Prozesses eingesetzt werden könne, sei nicht überzeugend dargelegt. Mangelnde Kooperationsbereitschaft zwischen Antragstellerin und Antragsgegner könne keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe begründen.
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung mit der Begründung, dass das gemeinsame Haus derzeit vom Antragsgegner noch bewohnt werden und deshalb nicht einzusetzen sei. Im Übrigen beziehe die Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehn von 413 Euro monatlich und insoweit sei am 17.7.2003 ein Darlehnsvertrag geschlossen und für 25.000 Euro am 15.8.2003 eine Grundschuld für die Stadt G. als Sozialhilfeträgerin eingetragen worden. Damit sei der Anteil der Klägerin an diesem Grundstück erschöpft.
Das AG hat der Beschwerde ohne weitere Begründung nicht abgeholfen.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß §§ 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen soweit das zumutbar ist. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG gilt entspr. Aus diesem Grunde kann davon ausgegangen werden, dass das Einfamilienhaus der Parteien, das vom Antragsgegner noch bewohnt wird, nicht einsatzpflichtig ist.
Es ist aber nicht hinreichend dargetan, warum das weitere im Miteigentum der Parteien stehende Grundstück und der Bausparvertrag nicht verwertet werden können und sei es auch in der Form, dass ein Darlehn nach Veräußerung des Grundstücks zurückgezahlt wird (Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rz. 350). Bei anderer Betrachtung würde Grundvermögen der Verwertung entzogen, das durch § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht geschützt ist (a.A. OLG Bamberg v. 24.3.1997 – 7 WF 30/97, FamRZ 1998, 247 aber nur bei unzumutbarer Verwertung des Grundstücks).
Die Tatsache, dass der Antragstellerin Sozialhilfe – als Darlehn – bewilligt worden ist, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Die Sozialhilfebewilligung begründet als solche keine Prozesskostenhilfebedürftigkeit, sondern ein einsatzpflichtiges Vermögen ist auch dann einzusetzen, wenn das Vermögen gleichzeitig der Grund ist, warum Sozialhilfe als Darlehn gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn zur Absicherung des Sozialhilfeanspruchs eine Grundschuld – nach Einreichung des Ehescheidungsanstrags mit PKH-Antrag – eingetragen worden ist, wenn die bisherigen Sozialhilfeleistungen die eingetragene Grundschuld bei weitem nicht ausschöpfen. Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, dass eine Darlehnsgewährung bis zur alsbaldigen Veräußerung des Grundstücks nicht möglich ist.
Die Antragstellerin hat auch i.Ü. nicht dargetan, dass dieses Vermögen nicht verwertbar ist, denn auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Ehemanns – der seinerseits Prozesskostenhilfe beantragt – kann sie sich nicht berufen. Würde die Berufung darauf genügen, müsste zerstrittenen Ehepaaren stets bis zur Bereinigung ihrer Streitigkeiten Prozesskostenhilfe bewilligt werden und die Einsatzpflicht des nicht geschützten Vermögens würde gegenstandslos. Dass eine alsbaldige Verwertung dieses nicht geschützten Vermögens aus anderen Gründen nicht möglich ist, ist nicht vorgetragen.
Fundstellen
Haufe-Index 1112470 |
FamRZ 2004, 1121 |
FPR 2004, 268 |
OLGR Köln 2004, 106 |
JWO-FamR 2004, 101 |