Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 99/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 99/17 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Köln durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO)
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E Q GmbH & Co. KG (nachfolgend Schuldnerin). Deren Komplementärin war die E Q2 Verwaltung GmbH; Geschäftsführer der GmbH war bis Dezember 2012 der Zeuge M. Beide Gesellschaften gehören zu der von dem Zeugen M "beeinflussten" E Gruppe, über deren Gesellschaften zumindest teilweise ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem die E S AG und die E D AG. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind die Beklagten zu 2) bis 4) sowie die Mutter des Beklagten zu 4). Der als Rechtsanwalt tätige Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Mit der vorliegenden Klage macht der Insolvenzverwalter gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Rückgewähranspruch nach den Vorschriften der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) geltend.
Die Beklagten zu 2) bis 4) sowie die Mutter des Beklagten zu 4) waren Eigentümer mehrerer Immobilien in L. Mit notariellen Vertrag vom 15.08.2007 (Urkundenrollen-Nr. 1554/2007 des Notars Dr. S2 in L2; Anlage K 3) erwarb die Schuldnerin diesen Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 3.000.000,00 EUR. Vertraglich war die Fälligkeit des Kaufpreises zum 30.11.2007 vereinbart. Wegen der Kaufpreiszahlungsverpflichtung unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Schuldnerin zahlte den Kaufpreis jedoch erst am 20.03.2008. Da die Verkäufer beabsichtigt hatten, mit dem Kaufpreis ein in Schweizer Franken aufgenommenes Darlehen abzulösen, entstand ihnen durch die verspätete Zahlung ein Währungsdifferenzschaden i.H.v. 187.011,74 EUR. Der Gesamtschaden belief sich unter Einbeziehung von Zinsen und Kosten auf 262.050,55 EUR.
Unter dem 09.12.2008 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte zu 1), bestehend aus den Beklagten zu 2) bis 4) sowie Frau V L3 eine schriftliche Vereinbarung (Anlage K 4), in der es u.a. heißt:
"2.) Die E GmbH & Co. KG [= die Schuldnerin] erkennt an, dass sie aufgrund des Verzuges der Q3 GbR [= die Beklagte zu 1] diesen Schaden nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2008 schuldet.
Hinzu kommen in dieser Angelegenheit die entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 3.198,24 EUR gemäß der in Anlage beigefügten Kostennote.
3.) Ferner kommen die Anwaltskosten i.H.v. 16.261,11 EUR gemäß beigefügter Kostennote vom 13.12.2007 wegen des Verzugs der Zahlung des Kaufpreises hinzu.
Es ergibt sich daraus insgesamt ein Betrag i.H.v. 262.050,55 EUR.
4.) Die Vorbenannten vereinbaren eine Ratenzahlung.
Die E Q GmbH & Co. KG verpflichtet sich beginnend ab dem Monat Januar 2009 jeweils zum 15. eines Monats einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR auf das Konto der Rechtsanwälte H & U ... zu zahlen.
5.) Kommt die E Q GmbH & Co. KG ihren Ratenzahlungsverpflichtung für die Dauer von 14 Monaten nach, d.h. zahlt sie insgesamt einen Betrag von 210.000,00 EUR, so erlässt die Q3 GbR der E Q GmbH & Co. KG sowohl die bis dahin aufgelaufenen Zinsen als auch die Differenzbeträge sowie die entstandenen Anwaltskosten."
Am 01.01.2009 verfügte die Schuldnerin nur noch über liquide Mittel i.H.v. 23.668,08 EUR; demgegenüber standen Verbindlichkeiten der Schuldnerin i.H.v. 4.307.188,30 EUR. In den darauf folgenden drei Wochen waren lediglich Zahlungseingänge i.H.v. 567.289,75 EUR zu verzeichnen. Zudem wurden gegen die Schuldnerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. So erließ das Finanzamt L2 am 06.04.2009 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von insgesamt 8.358,97 EUR betreffend ein Konto der Schuldnerin bei der I L2 wegen fälliger offenstehender (restlicher) Lohn- und Kirchensteuer betreffend den Monat Januar 2009, wegen restlicher Umsatzsteuer betreffend den Monat Dezember 2009 und wegen am 16.02.2009 fälliger Umsatzsteuerzahlungen (Anlage K 51; Bl. 117 f. d.GA.).
Bereits die aufgrund der Vereinbarung vom 09.12.2008 am 15.02.2009 fällige zweite Rate für Februar 2009 zahlte die Schuldnerin nicht fristgerecht. Die dritte Rate, also die Rate für März 2009, zahlte die Schuldnerin mit zwölftägiger Verspätung. Nachdem die Rate für den Monat April 2009 nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin überwiesen wurde, forderte die damalige Sozietät des Beklagten zu 2), die für die Beklagte zu 1) tätig wurde, die Schuldnerin mit ...