Verfahrensgang

AG Leverkusen (Beschluss vom 28.02.2001; Aktenzeichen 33 F 48/00)

 

Tenor

I. Der Antragstellerin wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.3.2001 gegen den Beschluss des AG – FamG – Leverkusen vom 28.2.2001 – 30 F 48/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Bei dem Rechtsmittel der Antragstellerin vom 14.3.2001 handelt es sich um eine befristete Beschwerde gegen den ihr ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde (Bl. 70) am 9.3.2001 zugestellten Beschluss des FamG vom 28.2.2001 über die Zurückweisung ihres Antrags auf Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters zur Namensänderung der beteiligten Kinder gem. § 1618 S. 4 BGB (vgl. OLG Bamberg v. 20.9.1999 – 2 UF 182/99, OLGReport Bamberg 2000, 51 = MDR 2000, 524; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621e Rz. 5, jeweils m.w.N.). Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens ist Ausfluss der elterlichen Sorge. Die dem FamG zugewiesene Entscheidung nach § 1618 S. 4 BGB ist daher eine die elterliche Sorge für ein Kind betreffende Familiensache i.S.d. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH v. 29.9.1999 – XII ZB 139/99, MDR 1999, 1447, m.w.N.). Gegen Endentscheidungen in Familiensachen gem. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – eine solche beinhaltet der angefochtene Beschluss – ist nach § 621e Abs. 1 ZPO die befristete Beschwerde statthaft (vgl. OLG Bamberg v. 20.9.1999 – 2 UF 182/99, OLGReport Bamberg 2000, 51 = MDR 2000, 524; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621e Rz. 5 m.w.N.).

Als solche hätte das Rechtsmittel der Antragstellerin gem. § 621e Abs. 3 ZPO i.V.m. § 516 ZPO analog innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses, also bis zum Ablauf des 9.4.2001 bei dem Beschwerdegericht, dem OLG Köln, eingelegt werden müssen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl.., § 621e Rz. 5, 17, 19). Tatsächlich ging die Beschwerde aber erst am 16.5.2001, also verspätet beim Beschwerdegericht ein. Zwar haben nach den gegebenen Umständen die zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Rechtsmitteleinlegung beim unzuständigen Gericht verschuldet, was in Hinblick auf die Bestimmung des § 85 Abs. 2 ZPO einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an sich entgegensteht. Indessen ist die Rechtsmitteleinlegung beim unzuständigen Gericht für die eingetretene Fristversäumung nicht mehr ursächlich gewesen. Nur ursächliches Verschulden schließt die Wiedereinsetzung aus. Ursächlich in diesem Sinn ist jedes Verschulden der Partei oder ihres Vertreters, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre. Nach den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umständen steht für den Senat fest, dass die Beschwerdeschrift vom 14.3.2001 vom Erstgericht im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang ohne weiteres fristgemäß an das zuständige OLG hätte weitergeleitet werden können. Die besagte Beschwerdeschrift war ausweislich des Eingangsstempels am 27.3.2001, einem Dienstag, beim AG Leverkusen eingegangen. Bis zum 9.4.2001 waren es noch 13 Tage, in denen die Frage der Zuständigkeit hätte geprüft und die Beschwerde – erforderlichenfalls auch per Fax – an das Beschwerdegericht hätte weitergeleitet werden können. Angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit hätte im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang trotz des bekanntermaßen hohen Geschäftsanfalls bei den Amtsgerichten und der Beachtung der erforderlichen Erledigung der vorliegenden Angelegenheit durch verschiedene Stellen – Bearbeitung durch Geschäftsstelle und Rechtspfleger – die Weiterleitung an das OLG Köln rechtzeitig zum 9.4.2001 bewirkt werden können. Stattdessen ist die Beschwerdeschrift ausweislich des Aktenvermerks des beim Erstgericht mit der Sache befassten Rechtspflegers vom 18.4.2001 (Bl. 74) diesem erst am 18.4.2001, also bereits nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt worden.

Da die Begründung der befristeten Beschwerde jedenfalls am 18.5.2001, also nur zwei Tage nach Eingang der Beschwerdesache beim OLG ebenfalls dem Senat vorgelegen hat, war der Antragstellerin, und zwar auch ohne ihren Antrag (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO) gem. §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren.

II. Die nach Wiedereinsetzung insgesamt zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache selbst allerdings keinen Erfolg.

Zu Recht hat das FamG nach Beteiligung des Jugendamtes und Anhörung der betroffenen Kinder sowie ihrer leiblichen Eltern die zur Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters zur Namenserteilung gem. § 1618 S. 4 BGB notwendige Erforderlichkeit der angestrebten Namensumbenennung, sei es in „W.” sei es in „W.-v. d.S.” oder „v.d. S.-W.”, verneint. Die Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis.

Auch nach der Änderung des Kindesnamensrechts mit Wirkung ab 1.7.1998 müssen beide Ehegatt...

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