Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 10.02.2015; Aktenzeichen 7 O 77/11) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Aachen vom 10.2.2015 (7 O 77/11) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem notariellen Bauträgervertrag vom 15.2.2008 auf Abnahme des erworbenen Objekts und Zahlung restlichen Werklohnes in Anspruch. Die Beklagten haben geltend gemacht, sie hätten das Werk nicht abgenommen. Die Werkleistungen seien aufgrund zahlreicher und wesentlicher Mängel auch weder abnahmereif, noch lägen die Fälligkeitsvoraussetzungen für die 6. oder 7. Rate vor. Sie haben insbesondere eingewendet, die unstreitigen Mängel der Treppen seien nicht durch einen bloßen Austausch der Stufen zu beheben, vielmehr müsste die gesamte Treppenkonstruktion ausgetauscht werden. Dies sei einschließlich der Kosten für die Vor- und Nacharbeiten sowie die anderweitige Unterbringung der Beklagten während der Arbeiten mit Kosten in Höhe von etwa 30.000,00 EUR verbunden, die sie zur Aufrechnung gestellt haben. Das LG, auf dessen Urteil wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitsandes im Übrigen Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten, ergänzender Stellungnahmen sowie mündlicher Anhörung des Sachverständigen die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Abnahme des Hauses und zur Zahlung offenen Werklohnes in Höhe von 71.967,-- EUR nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.698.10 EUR verurteilt.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung verwiesen.
2. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 9.10.2015 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:
"Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung der Beklagten rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
1. Vorschussanspruch wegen der Treppenmangels:
Das LG hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung nur einen aufrechenbaren Vorschussanspruch in Höhe von 6.260,-- EUR zuerkannt.
Seine Feststellung, dass zur Beseitigung des Mangels nicht der Austausch der gesamten Treppenkonstruktion, sondern nur der Austausch der Treppenstufen erforderlich ist, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer zutreffenden Würdigung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen G. Danach kann durch den bloßen Austausch der Treppenstufen eine DIN-gerechte Treppenanlage auch unter Berücksichtigung der Raumverhältnisse erstellt werden. Die dagegen von den Beklagten mit der Berufung erhobenen Rügen greifen nicht durch. Diese betreffen die Fragen, ob auch bei der von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Anbringung der Setzstufen auf den Trittstufen Knarrgeräusche vermieden werden können und ob die mit dem Austausch der Stufen verbundene Verlängerung der Lauflänge der Treppen dadurch ausgeglichen werden kann, dass diese in den Flur hineingezogen wird. Beides hat der Sachverständige schlüssig und plausibel bejaht. Die von den Beklagten angeführten Ausführungen des privaten Sachverständigen Q stehen dem nicht entgegen. Hinsichtlich der Gefahr von Knarrgeräuschen verweist das LG richtig darauf, dass sich die Ausführungen des Privatsachverständigen auf reine Holzbaukonstruktionen, hingegen nicht Treppen der vorliegenden Art mit einer Metallunterkonstruktion beziehen. Dass in räumlicher Hinsicht ein Ausgleich durch eine Verlängerung der Lauflänge möglich ist, hat der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt. Auch die Berufung zeigt nicht auf, dass die Lauflängenverlängerung mit einer DIN-gerechten Ausführung unvereinbar wäre. Das mit ihr vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen A besagt nur, dass eine Erneuerung im Rahmen der zulässigen Toleranzen auch dadurch möglich ist, dass die jeweilige Austrittsstufen jeweils im Treppenpodest liegen, aber keineswegs - wie die Berufung meint - im "Umkehrschluss", dass die vorhandene Treppenunterkonstruktion den Einbau einer vertragsgerechten Treppe nicht zulasse.
Die Kosten für den danach nur gebotenen Austausch der Treppenstufen hat der Sachverständige G in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 21.6.2013 auf 5.460,-- EUR veranschlagt (S. 15 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 970 ...