Leitsatz (amtlich)
Im Einzelfall kann bei Abrechnung von Kopierkosten (hier : i. H. v. 6.591,85 € für 43.000 Blatt Kopien) über die anwaltliche Versicherung hinaus weitere Glaubhaftmachung verlangt werden (§§ 46,55 Abs. 5 S.1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO).
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13.08.2013 als Pflichtverteidiger des Verurteilten einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 55 Abs. 1 RVG in Höhe von insgesamt 14.523,77 EUR gestellt. Darin enthalten ist die Position Fotokopierkosten i. H. v. 6.591,85 EUR. Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht K. hat die zu erstattenden Gebühren und Auslagen durch Beschluss vom 20.08.2013 auf 6.679,74 EUR festgesetzt und mitgeteilt, dass über die Festsetzung der Kopierkosten erst nach Vorlage der gefertigten Kopien zur Geschäftsstelle entschieden werde. Unter Hinweis auf den Kostenfestsetzungsantrag und die darin enthaltene anwaltliche Versiche- rung, dass die in Ansatz gebrachten Kopien auch tatsächlich angefertigt worden seien, hat der Verteidiger von einer Vorlage der Kopien abgesehen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.08.2013 hat die Rechtspflegerin festgestellt, dass eine Festsetzung der geltend gemachten Kopierkosten nicht stattfindet, da die Entstehung und Notwendigkeit nicht nachgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 28.08.2013 die das Landgericht durch den im Rubrum bezeichneten Beschluss vom 15.11.2013 zurückgewiesen hat. Gegen diesen ihm formlos übersandten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2013 Beschwerde eingelegt und zur Begründung weitere Ausführungen dazu gemacht, dass die von ihm vorgelegte anwaltliche Versicherung geeignet und ausreichend sei, die angefallenen Auslagen - namentlich die tatsächlich gefertigten Kopien - glaubhaft zu machen.
II.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG an sich statthafte und wegen Erreichens des Beschwerdewerts sowie auch ansonsten zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
Da über die Erinnerung anstelle des nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG an sich zur Entscheidung berufenen Einzelrichters die Strafkammer entschieden hat, hatte der Senat im Beschwerdeverfahren ebenfalls in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss v. 03.06.2008, 2 Ws 207/08).
Der Senat folgt der Auffassung der Rechtspflegerin sowie der Strafkammer, die in dem angefochtenen Beschluss zur Begründung Folgendes ausgeführt hat:
"Es verstößt nicht gegen §§ 46, 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO wenn das Gericht zur Glaubhaftmachung der angefallenen Auslagen die Vorlage der Kopien verlangt. Im Rahmen seiner Antragstellung nach § 55 Abs. 1 RVG hat der Rechtsanwalt seine Kostenansätze gemäß § 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO genügt hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. Daraus folgt im Umkehrschluss aber, dass für die sonstige Kostenfestsetzung die Mittel der Glaubhaftmachung keiner Einschränkung unterliegen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 370/371) und die bloße anwaltliche Versicherung nach allgemeiner Ansicht - der die Kammer sich anschließt - nicht zwangsläufig reicht (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 55, Rn. 32; OLG Düsseldorf aaO.; AG Halle, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 103 II 972/13, zit. nach Juris; AG Konstanz NJW-RR 2007, 209; LG Aachen AnwBl. 1999, 58.). Danach kann das Gericht im Einzelfall trotz Vorliegens einer anwaltlichen Versicherung die Vorlage der Kopien zur Glaubhaftmachung des Anfalls der Auslagen verlangen. Glaubhaftmachung bedeutet nämlich, dass an die Stelle des Vollbeweises, eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung tritt. Für diese gilt der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens; Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit, d.h. die Sicherheit der Feststellung muss von den Folgen der zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht werden (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 294, Rn. 6). Die anwaltliche Versicherung wird insbesondere dann zum Tragen kommen und ausreichend sein, wenn objektive Mittel nicht zur Verfügung stehen (AG Halle, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 103 II 972/13, zit. nach Juris). Wenn aber wie hier Sachbeweise für die Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, kann die Vorlage dieser objektiv überprüfbaren Unterlagen verlangt werden. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen die in Rede stehenden Auslagen wie vorliegend fast die Hälfte des festzusetzenden Gesamtbetrages ausmachen und daher ein besonderes Interesse der Überprüfung besteht, um ...