Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch aus einem abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis ist ohne weiteres hypothekenfähig (wie OLG Stuttgart NJW 1979, 222, 223 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 111).
2. Für eine Hypothek, der eine Forderung aus abstraktem Schuldversprechen zugrunde liegt (sog. "abstrakte Verkehrshypothek"), kann die die sofortige Fälligkeit vereinbart werden.
3. Dies gilt auch dann, wenn das Schuldversprechen und die Hypothek der Sicherung einer Geldforderung dienen; § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB ist in diesem Fall nicht entsprechend anwendbar.
Verfahrensgang
AG Kerpen (Beschluss vom 03.09.2012; Aktenzeichen SI-8180-4) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamts - Kerpen vom 3.9.2012 - SI-8180-4 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 1. - 3. auf Eintragung einer Buchhypothek an dem in Grundbuch von ... eingetragenen Grundbesitz gem. Ziff. 1. des Schriftsatzes vom 18.5.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind im Grundbuch von ... jeweils zu 1/2-Anteil als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Vor Herrn Notar ... erklärten sie am 27.3.2012, der Beteiligten zu 3. einen Betrag i.H.v. 85.000 EUR in der Weise zu schulden, dass das Versprechen die Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages selbständig begründen soll (§ 780 BGB). Die Forderung ist - auch nach Teillöschung - mit 20 v.H. jährlich vom Ursprungskapital zu verzinsen, wobei das Kapital jederzeit fällig ist und die Zinsen jeweils nachträglich am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres fällig sind (§ 2 Abs. 1 der Urkunde des Notars Kiefer in Kerpen vom 27.3.2012 - UR-Nr. 688/2012). Das Schuldversprechen sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Beteiligten zu 3. gegen die Beteiligten zu 1. und 2., die sie in Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung wegen aller von ihr geförderten Bauvorhaben erwirbt (§ 2 Abs. 2 der Urkunde). In § 3 der Urkunde unterwarfen sich die Beteiligten zu 1. und 2. wegen des oben genannten Schuldversprechens der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen sowie wegen des eingangs genannten Grundbesitzes in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek auch gegen den jeweiligen Eigentümer ohne den Nachweis über die Zustellung der Kündigung zulässig sein soll. In § 4 der Urkunde bewilligen und beantragen die Beteiligten zu 1. und. 2 die Eintragung einer Buchhypothek "zu den Bedingungen des § 2 Abs. 1 mit dinglicher Unterwerfungsklausel (§ 3)". Wegen der weiteren Einzelheiten der beurkundeten Erklärungen wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichte Ausfertigung der Urkunde vom 27.3.2012 (Bl. 50 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18.5.2012 beantragte der Notar unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom 27.3.2012 u.a. die Eintragung des bewilligten Grundpfandrechts in das Grundbuch (Bl. 49 d.A.).
Mit Zwischenverfügung vom 18.6.2012 (Bl. 71 ff. d.A.) beanstandete die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes, dass die in der Eintragungsbewilligung getroffene Fälligkeitsregelung gegen die zwingende Vorschrift des § 1141 Abs. 1 S. 1 BGB verstoße und deshalb nicht eintragungsfähig sei. Zur Behebung des Hindernisses wurde eine Frist bis zum 1.8.2012 gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf und weiterem Austausch der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte zwischen dem Grundbuchamt und der Beteiligten zu 3. zur Frage der Eintragungsfähigkeit der Hypothek hat das AG den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 3.9.2012 zurückgewiesen. Zu den bereits angesprochenen Bedenken aus § 1141 Abs. 1 S. 1 BGB komme hinzu, dass die vereinbarte sofortige Fälligkeit auch mit § 1193 Abs. 2 BGB nicht in Einklang stehe. Wenn nach dieser Vorschrift schon die Fälligkeit der Sicherungsgrundschuld eine vorherige Kündigung erfordere, könne für die Hypothek nichts anderes gelten.
Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages hat die Beteiligte zu 3. mit Schriftsatz ihrer weiteren Verfahrensbevollmächtigten vom 29.1.2013 Beschwerde eingelegt, mit der sie den Eintragungsantrag weiterverfolgt. Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.2.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach Maßgabe der §§ 71, 73 Abs. 2 GBO in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die im Beschluss des Grundbuchamtes vom 3.9.2012 aufgeführten Gründe stehen der Eintragung des Grundpfandrechtes nicht entgegen, auch sonstige Eintragungshindernisse sind nicht ersichtlich.
1. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Art der hypothekarisch gesicherten Forderung die beantragte Eintragung nicht hindert. Denn die Forderung kann auf jedem rechtlichen zulässigen Schuldgrund beruh...