Verfahrensgang
AG Bergheim (Beschluss vom 13.01.2016; Aktenzeichen 60 F 90/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Zif. 2. des Beschlusses des AG - Familiengericht - Bergheim vom 13.01.2016 (Az. 60 F 90/15) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E (Vers. Nr. 63 xxx16x × 5xx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4349 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E (Vers. Nr. 26xxx36x y 0xx), bezogen auf den 30.4.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E (Vers. Nr. 26xxx36x y 0xx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0986 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E (Vers. Nr. 63 xxx16x × 5xx), bezogen auf den 30.4.2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die E2 AG, SNL HR Deutschland (VersNr. 4xx0-xx/72xxx01xx6) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 228,40 EURO monatlich, bezogen auf den 30.4.2015, übertragen.
Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der E2 Betriebsrenten Service e.V. (Vers. Nr. VA.-Nr.:3xx/15) und bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr.: 36xxx58xx) findet nicht statt.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.920,- EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG). Die Beschwerdeführerin ist nach § 219 Nr. 2 FamFG am Verfahren beteiligt als Trägerin auszugleichender Anrechte und gemäß § 59 Abs. 1 FamFG mit dem Einwand beschwerdeberechtigt, die vom Gericht getroffene Entscheidung entspreche materiell nicht dem Gesetz.
In der Sache hat die Beschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
Der Ausspruch bedarf hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin der Neufassung, weil die Neubegründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Antragsgegner angeordnet wurde, obwohl dieser bereits über ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügte. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte daher zugunsten dieses bereits bestehenden Anrechts zu erfolgen. Ferner war der Ehezeitanteil des nunmehr ermittelten Anrechts des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin ebenfalls intern zu teilen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sind nur diejenigen Anrechte, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind (OLG Köln, Beschluss vom 20.3.2012, 27 UF 51/11, zitiert nach juris, dort Rn. 13). Da die Anrechte beider Beteiligter in der gesetzlichen Rentenversicherung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, war gemäß §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG mit 1.920,00 EUR ein Anteil von 20 % des vom AG auf 9.600,- EUR festgesetzten Wertes der Ehesache anzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 9937259 |
AGS 2017, 48 |