Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 400/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.04.2021 (1 O 400/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 13.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO abgesehen, da der vorliegende Beschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen des 20.000 EUR nicht übersteigenden Berufungsstreitwerts einer weitergehenden Anfechtung nicht unterliegt.

II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.07.2021 Bezug genommen. Darin hat der Senat betreffend die ausschließlich noch diskutierte Frage einer Anwendung von § 852 Abs. 1 BGB folgendes ausgeführt:

"b) Jedenfalls bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg. Denn schon von seiner Rechtsfolge her und auch im Hinblick auf seine Voraussetzungen trägt § 852 BGB den geltend gemachten Anspruch nicht.

(1) Die Rechtsfolge von § 852 BGB ist bereits nicht die - ungeachtet des Zahlungsbetrages - nach wie vor vom Kläger geltend gemachte Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes. Vielmehr sieht § 852 BGB als Rechtsfolgenverweisung (BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76, Tz. 60 ff. - juris) vor, dass der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist. Dies erkennt letztlich zwar auch der Kläger, der sich auf S. 3 ff. seiner Berufungsbegründung ausführlich mit der Rechtsnatur und der Rechtsfolge dieser Anspruchsgrundlage befasst. Der vom Begehren her unverändert aufrechterhaltene Berufungsantrag zu 1) wird dem indes nicht gerecht, und eine konkrete Bezifferung des von der Beklagten Erlangten ist weder dem Antrag noch der Berufungsbegründung zu entnehmen. Ob den Schädiger insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, wie der Kläger meint, muss hier nicht entschieden werden, weil § 852 BGB, wie nachfolgend ausgeführt, nicht einschlägig ist.

(2) Insoweit schließt sich der Senat der - soweit ersichtlich: einhelligen - obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach § 852 BGB bei einem - hier vorliegenden - Gebrauchtwagenkauf einen Anspruch gegen den Fahrzeughersteller nicht begründet. Denn es fehlt in dieser Konstellation beim Hersteller an einem "erlangten etwas", weshalb die Beklagte durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs nichts auf Kosten des Klägers erlangt hat (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteile vom 31.03.2021 - 13 U 678/20, Tz. 35 f. und 13 U 693/20, Tz. 37 f. - juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2021 - 10 U 229/20, Tz. 57 ff. - juris; LG Oldenburg, Urteil vom 10.05.2021 - 5 O 3650/20, Tz. 46 - juris; LG München, Urteil vom 04.02.2021 - 31 O 9672/20, Tz. 41 f. - juris; LG Osnabrück, Urteil vom 03.07.2020 - 6 O 842/20, Tz. 48 ff. - juris; LG Münster; Martinek, jM 2021, 14 f.).

(a) Bei der Norm des § 852 Satz 1 BGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung bleibt erhalten, jedoch wird sein Umfang auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 852 Rn. 2). Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist der §§ 194 ff. BGB zu Lasten des Geschädigten im Genuss des Erlangten bleibt.

(b) Die Beklagte hat jedoch durch die von ihr begangene unerlaubte Handlung jedenfalls in Bezug auf den Kläger nicht etwas erlangt. Sie war nicht Verkäuferin des Fahrzeugs an den Kläger. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Pkw nicht von der Beklagten, sondern von Herrn Al aus B als Gebrauchtwagen erworben. Die Kaufpreiszahlung kann der Beklagten mithin nicht zugeflossen sein. Der Schaden des Klägers, der im Abschluss des nicht gewollten Kaufvertrags mit dem (Gebrauchtwagen-)Verkäufer liegt, hat auch nicht zu einem Vermögenszuwachs bei der Beklagten geführt. Vielmehr hat die Beklagte als Herstellerin bereits durch den (Erst-)Verkauf des Neufahrzeugs eine Vermögensmehrung erlangt, welche durch den Weiterverkauf als Gebrauchtfahrzeug durch einen Dritten nicht noch vermehrt werden kann. Der wirtschaftliche Vorteil, den die Beklagte aus dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs erlangte, beruht allein auf dem erstmaligen Verkauf. Der Kläger als Gebrauchtwagenkäufer ist demnach zwar Geschädigter i. S. d. § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19). Der ihm durch Abschluss des aufgrund falscher Vorstellungen über die Eigenscha...

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