Leitsatz (amtlich)

1. Die Beurteilung des Tatrichters, ob der Name eines Vereins zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter bei der Feststellung gegen Verfahrensregeln oder gegen Erfahrungssätze verstoßen hat. Insoweit gelten die von der Rechtsprechung zu der revisionsrechtlichen Überprüfung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten entwickelten Grundsätze entsprechend.

2. Wenn ein Verein in seinem Namen den Zusatz "Deutschland" führen möchte, kann dies den irreführenden Eindruck eines umfassenden Repräsentationsanspruchs hervorrufen (hier: "Montessori-Vereinigung Deutschland e.V.").

 

Normenkette

BGB § 57 Abs. 1 und 2, §§ 60, 71 Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2; FGG §§ 19, 22, 27, 29, 160a; ZPO § 546

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 15.11.2005; Aktenzeichen 3 T 371/05)

AG Aachen (Aktenzeichen VR 891)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 30.11.2005 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 15.11.2005 - 3 T 371/05 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Auf der Mitgliederversammlung vom 8.10.2004 beschloss der Beteiligte (im Folgenden: der Verein) unter Tagesordnungspunkt 10, den Vereinsnamen von "N-Vereinigung" in "N-Vereinigung Deutschland e.V. - Sitz B" zu ändern, damit deutlich werde, dass der Verein ganz Deutschland vertrete und nicht nur den Raum B. Unter dem 9.3.2005 reichte Notar Dr. T bei dem AG das Protokoll der Mitgliederversammlung nebst beglaubigten Anträgen des Vorstandes auf Eintragung der Satzungsänderung betreffend den neuen Vereinsnamen ein. Ergänzend wies der Verein durch Schreiben vom 16.6.2005 darauf hin, er sei bundesweit tätig, mit einem Schwerpunkt auch in Ostdeutschland. Im Zentrum seiner Tätigkeiten stehe die Ausbildung von Lehrern und Erziehern in der N-Pädagogik. Er habe bundesweit ca. 1200 Mitglieder, davon ca. 160 Dozenten nebst 65 Assistenten. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt sei die Verbreitung der N-Pädagogik durch wissenschaftliche Veröffentlichungen und Tagungen. Derzeit gebe es zwei weitere bundesweit auf demselben Sachgebiet tätige Vereine, nämlich die "Deutsche N-Gesellschaft e.V." und die "Deutsche heilpädagogische Vereinigung e.V.". Zusammen mit dem beteiligten Verein und einigen Landesverbänden bildeten diese beiden den "N-Dachverband-Deutschland".

Durch Beschl. v. 6.9.2005 hat der Rechtspfleger des AG (Registergerichts) den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Der beabsichtigte Name sei zur Täuschung geeignet, weil er der Allgemeinheit den Eindruck vermittele, der Verein sei ein Dachverband von N-Vereinen in Deutschland. Die Verwendung der auf eine allumfassende Betätigung im Rahmen der N-Bewegung hindeutende Bezeichnung "N-Vereinigung" i.V.m. dem Zusatz "Deutschland" ohne weiteren (einschränkenden) Zusatz hinsichtlich des Betätigungsfeldes (nicht des Betätigungsgebietes) lege eine solche Interpretation nahe. Ein Dachverband sei der Verein nach eigenem Begründen jedoch nicht. Gegen diesen Beschluss, der dem Verein nach eigenen Angaben am 13.9.2005 zugegangen ist, hat er durch Schriftsatz vom 16.9.2005, beim LG eingegangen am 20.9.2005, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, von der vom AG angenommenen Irreführung könne nicht ausgegangen werden. Er sei der einzige bundesweit tätige Verein, bei dem die auf ganz Deutschland bezogene Aufgabenstellung nicht im Namen deutlich werde, obwohl er die mit Abstand größte Organisation sei. Mit dem Zusatz "Deutschland" werde die bundesweite Tätigkeit verdeutlicht.

Das LG hat die sofortige Beschwerde dem AG zugeleitet und um Übersendung der Akten nach Abhilfe/Nichtabhilfeentscheidung gebeten. Das AG hat durch Verfügung vom 21.10.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen. Durch den angefochtenen Beschl. v. 15.11.2005, dem Verein am 21.11.2005 zugestellt, hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Es hat sich der Auffassung des AG angeschlossen, dass der von der Mitgliederversammlung beschlossene und den Zusatz "Deutschland" enthaltende Name den irreführenden, gegen den Grundsatz der Namenswahrheit verstoßenden Eindruck erwecke, bei dem Beteiligten handele es sich um einen der bestehenden deutschen N-Vereinen übergeordneten Dachverband, der repräsentativen Anspruch für das Bundesgebiet erhebe. Dieser Eindruck eines Dachverbandes sei sowohl "ersichtlich" als auch "wesentlich" gem. der im Vereinsrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 18 Abs. 2 HGB. Der Würdigung des AG stehe insb. auch nicht die Rechtsprechung des BGH zur Frage des Zusatzes "deutsch" als Bestandteil des Vereinsnamens entgegen (BGH MDR 1987, 996). Diese Rechtsprechung führe nicht dazu, dass geografische Zusätze des Vereinsnamens, die fälschlich eine das hervorgehobene Territorium abdeckende Organisation vermuten ließen, zulässig wären. Anders als die Bezeichnung "deutsch" vermittele die Verwendung des Eigennamens "Deutschland" den Eindruck eines umfassenden Repräsentationsanspruches. Es werde der Eindruck d...

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