Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 34 VI 666/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 11.01.2019 gegen den am 06.12.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln, 34 VI 666/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen D hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

 

Gründe

I. Am xx.xx.2017 ist Herr A (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war verwitwet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine Kinder, die Beteiligte zu 1) seine Nichte.

Am 01.12.2017 hat das Nachlassgericht ein handgeschriebenes und mit "A" unterschriebenes Testament vom 30.08.2010 eröffnet, in dem die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt und die Beteiligten zu 2) und 3) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind (Bl. 40 d. Testamentsakte 34 IV 390/17). Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Testaments Bezug genommen.

Am 18.12.2017 hat die Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Nachlassgerichts beantragt, ihr einen Alleinerbschein zu erteilen. Zur Begründung hat sie sich auf das Testament vom 30.08.2010 gestützt und vorgetragen, dass das Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben worden sei.

Der Beteiligte zu 2) ist dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass das Schriftstück vom 30.08.2010 nicht vom Erblasser stamme, jedenfalls nicht von ihm unterschrieben worden sei. Der Erblasser habe immer mit vollem Namen "A" unterschrieben. Die Buchstaben "L" und "i" habe der Erblasser immer deutlich ausgeschrieben, anders als bei der Unterschrift auf dem Schriftstück vom 30.08.2010. Er habe auch immer ein deutliches "o" geschrieben, in der Unterschrift sei aber nur ein "e" zu erkennen. Zudem bestehe die "dringende Möglichkeit", dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht testierfähig gewesen sei. Der Erblasser habe nach einer Beinamputation im Jahr 2006 ständig starke Schmerzen gehabt. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung habe er unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden, und zwar Tilidin und Gabapentin. Diese Medikamente seien geeignet, die Testierfähigkeit zu beeinflussen.

Das Nachlassgericht hat zur geistigen Verfassung des Erblassers bei Errichtung des Testaments vom 30.08.2010 schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Erblassers, Herrn B (Bl. 83 ff. d.A.) und Herrn C (Bl. 93 d.A.), eingeholt.

Durch am 06.12.2018 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet (Bl. 105 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es davon überzeugt sei, dass das Testament vom 30.08.2010 vom Erblasser handschriftlich abgefasst und auch unterschrieben worden sein. Für die vom Beteiligten zu 2) behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des am 06.12.2018 erlassenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen dem Beteiligten zu 2) am 13.12.2018 zugestellten Beschluss hat dieser mit am Montag, den 14.01.2019 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 11.01.2019 Beschwerde eingelegt (Bl. 123 f. d.A.) und mit Schriftsatz vom 25.01.2019 (Bl. 126 ff. d.A.) beantragt, den Beschluss vom 06.12.2018 aufzuheben und einen Erbschein zu erteilen, der ihn und die Beteiligte zu 3) als gesetzliche Erben zu je 1/2-Anteil ausweist. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Nachlassgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Schriftproben seien im Wesentlichen nur von der Beteiligten zu 1) eingereicht worden. Das Nachlassgericht habe sich nicht bemüht, Schriftproben auch woanders beizuziehen. Die vorhandenen Schriftproben hätten einem Sachverständigen vorgelegt werden müssen. Es hätten weitere Ermittlungen zur Testierunfähigkeit durchgeführt werden müssen. Es hätten Auskünfte bei den verschiedenen Kliniken, in denen sich der Erblasser in der Zeit von 2006 bis zu seinem Tod aufgehalten habe, eingeholt werden müssen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beteiligten zu 2) wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 25.01.2019 Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1) hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt (Bl. 125 d.A.) und ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 28.02.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entgegengetreten (Bl. 144 ff. d.A.).

Die Beteiligte zu 3) ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 19.03.2019 ebenfalls entgegengetreten (Bl. 150 f. d.A.).

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 06.06.2019 hat das Nachlassgericht Beweis erhoben über die Frage, ob das Testament vom 30.08.2010 vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 239 d.A.). Hinsichtlich des Ergeb...

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