Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 19 O 216/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2021 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 19 O 216/20 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um wechselseitige Verpflichtungen und vermeintliche Versäumnisse bei der Kreditwürdigkeitsprüfung im Zusammenhang mit einem im Juli 2016 abgeschlossenen W.-Bank Privatkreditvertrag (vgl. Anl. B 1, Bl. 123 ff. GA) über einen Nettodarlehensbetrag von 40.000 EUR.
Wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin - unter deren Zurückweisung im Übrigen - verurteilt, an die Beklagte 16.333,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihr vor Vertragsschluss durchzuführenden Kreditwürdigkeitsprüfung weder hinreichend substantiiert dargelegt noch gar bewiesen. Von daher seien die mehrere Monate nach erfolgter Zahlungseinstellung des Klägers von der Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2019 unter Kündigungsandrohung angemahnten Raten der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gegen die Wirksamkeit der jedenfalls mit Erhebung der Widerklage konkludent erklärten Kündigung der Beklagten bestünden keine Bedenken.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er erstmals auch den Widerruf seiner auf Abschluss des streitgegenständlichen Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung, Bl. 444 GA), weil er der Meinung ist, sein Recht zum Widerruf bestünde noch fort, da die ihm erteilte Widerrufsinformation wegen der in ihr enthaltenen sog. Kaskadenverweisung nicht ordnungsgemäß sei. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass es sich bei der landgerichtlichen Entscheidung um ein Scheinurteil handele, da keine ordnungsgemäße Verkündung vorliege. Auch materiell-rechtlich sei die angefochtene Entscheidung zu beanstanden, da die Kreditwürdigkeitsprüfung der Beklagten, für deren ordnungsgemäße Vornahme sie die Darlegungs- und Beweislast treffe, fehlerhaft gewesen sei. Von daher hätte seinen Klageanträgen stattgegeben werden müssen, während die Widerklage der Beklagten unbegründet sei, da keine wirksame Kündigung vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LG Bonn (vom 17.06.2021 ???, schriftliches Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 27.05.2021), Aktenzeichen 19 O 216/20, dahingehend aufzuheben und abzuändern,
1. dass die Beklagte verurteilt wird, den mit dem Kläger abgeschlossenen Privatkreditvertrag zur Kontonummer N01 vom 01.07.2016 gemäß § 505 d BGB neu abzurechnen,
2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, soweit ihm durch den Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrages Nachteile entstanden sind,
3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bei Gewährung des vorgenannten Kreditvertrages gegen die Pflicht nach § 505 d BGB zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen hat und
4. die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält die erfolgte Widerrufserklärung des Klägers für wirkungslos, da ihre Widerrufsinformation Musterschutz genieße. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat den Widerruf des Klägers für wirksam erachten sollte, erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit dem ihr dann zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der Valuta i. H. v. 40.000 EUR sowie auf Zahlung der Vertragszinsen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs in Höhe von 3.797,57 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgru...