Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.
Seine Berufung hat zunächst die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen am 23.03.2009 verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 07.09.2009 - 82 Ss 50/09 - das Berufungsurteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt:
"Die Gründe des Berufungsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nicht. Sie sind zur Frage, bei welcher Geschwindigkeit der Unfall für den Angeklagten vermeidbar gewesen wäre, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Einem Verkehrsteilnehmer ist nur diejenige Verkehrsunfallfolge strafrechtlich zuzurechnen, die bei einem pflichtgemäßen Verkehrsverhalten vermieden worden wäre (BGHSt 33, 64 = NJW 1985, 1350; BGH NStZ 2009, 148; OLG Düsseldorf VRS 88, 268; Senat VRS 70, 373; SenE v. 25.10.2001 - 1 Zs 907/01 -). Ausgangspunkt der Betrachtung muss dabei die kritische Verkehrslage sein, das heißt die Situation, in der der Täter verpflichtet gewesen wäre, Maßnahmen zur Abwendung der den Unfall herbeiführenden Gefahren zu treffen (Senat a.a.O. m.N.).
Hiernach ist ein verbotswidriges zu schnelles Fahren für einen Unfall ursächlich im strafrechtlichen Sinne nur dann, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrslage bei Einhaltung der zulässigen - geringeren - Geschwindigkeit der Unfall noch hätte vermieden werden können (vgl. BGHSt a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
Was den Eintritt der kritischen Verkehrslage anbelangt, sind die Ausführungen der Strafkammer nicht zu beanstanden. Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Fußgänger als Hindernis erst wahrnehmen konnte, als der erste der beiden - der Zeuge L. - die Fahrbahn zu deren Überquerung deutlich betrat.
Zur entscheidenden Frage, wie weit der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von der späteren Unfallstelle noch entfernt war, enthält das Berufungsurteil allerdings widersprüchliche Angaben. (…)
Dieser Widerspruch hinsichtlich der Entfernungsangabe - einerseits 50 m, andererseits 29,16 m - löst sich auch bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe nicht auf. Die Feststellung der Strafkammer, der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn der Angeklagte bei Eintritt der "kritischen Verkehrssituation" nicht mit einer höheren als Geschwindigkeit als 81 km/h gefahren wäre, ist mit beiden Angaben nicht in Einklang zu bringen und beantwortet daher auch die Frage, welche Geschwindigkeit des Angeklagten noch verkehrsgerecht gewesen wäre (vgl. BGHSt 33, 64 = NJW 1985, 1350), nicht rechtsfehlerfrei. (…)"
In der erneuten Berufungshauptverhandlung hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen die Berufung am 01.12.2009 verworfen.
Zum Unfallhergang hat die Strafkammer Folgendes festgestellt:
"In der sogenannten "Mainacht" vom 30. April auf den 01. Mai 2007 gegen 22.25 Uhr befuhr der Angeklagte auf seinem üblichen Heimweg von seiner Tischlerwerkstatt die Kreisstraße X aus Y. kommend in Fahrtrichtung I. Zum Unfallzeitpunkt war die außerhalb der geschlossenen Ortschaft von dem Angeklagten befahrene K 5, deren Fahrbahnoberfläche einen weit fortgeschrittenen Verschleiß mit zahlreichen Flickstellen aufwies, bei klarer Witterungslage in trockenem Zustand, eine Straßenbeleuchtung war nicht vorhanden. Nach Verlassen der Ortslage X. beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von 100 km/h. Hierbei schaltete er sein Abblendlicht ein, mit der Folge, dass im mittleren Bereich der Ausleuchtung der Fahrzeugscheinwerfer am rechten Fahrbahnrand auftretende Hindernisse in einer Entfernung von maximal 45 Metern noch wahrgenommen werden konnten.
Der Zeuge L. und der zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alte Sohn der Nebenkläger S. M. gingen zur selben Zeit gemeinsam an dem aus der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen rechten Fahrbahnseite außerhalb der geschlossenen Ortschaft auf der K 5 ebenfalls in Richtung I., weil sie eine Maiveranstaltung besuchen wollten. Das hell gekleidete spätere Unfallopfer hatte keinen Alkohol getrunken. Der Zeuge L. ging auf der Fahrbahn, während S. M. unmittelbar daneben auf dem Grünstreifen neben der Asphaltteerdecke der K 5 ging. Beide fassten den Entschluss, die Fahrbahnseite zu wechseln. Nachdem ihnen der Zeuge von D. aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung mit seinem Fahrzeug entgegen gekommen war und sie ihn hatten passieren lassen, bewegte sich zunächst der Zeuge L. mit Schrittgeschwindigkeit und anschließend unmittelbar dahinter der S.M. vom vorgenannten rechten Straßenrand aus über die Fahrbahn...