Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 340/97) |
AG Köln (Aktenzeichen 35 II 44/96) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10.3.98 – 29 T 340/97 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und auch die den Beteiligten zu 1) darin erwachsenen außergerichtlichen Kosten werden den Beteiligten zu 2) auferlegt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der eingangs genannten und 18 Wohnungen umfassenden Wohnanlage. Die von den Antragsgegnern im Jahre 1995 erworbene Eigentumswohnung (1-Zimmerappartement) verfügt über ein Küchenfenster, das undurchsichtig verglast ist und ursprünglich feststehend war, nunmehr aber mit einer Kipp- und Drehfunktion ausgestattet ist. Der Voreigentümerin der Antragsgegner war in der Eigentümerversammlung vom 16.5.84 durch einstimmigen Beschluß gestattet worden, das feststehende Küchenfenster in ein „Kippfenster” umzubauen (Bl. 43 GA). Der Umbau erfolgte 1984/1985, und zwar wurde das Fenster gegen ein solches nicht nur mit Kipp- sondern mit Kipp- und Drehfunktion ausgewechselt. Das hat zur Folge, daß die gegenüberliegenden Terrassenwohnungen und insbesondere die Terrasse der Wohnung der Antragstellerin einsehbar werden, wenn das Fenster nicht nur gekippt, sondern mit der Drehfunktion geöffnet wird.
Im Jahre 1996 beantragte die Beteiligte zu 1) die Verpflichtung der Beteiligten zu 2), das Küchenfenster so umzubauen, daß die Drehfunktion entfällt und es mithin lediglich die Kippfunktion hat, hilfsweise den Beteiligten zu 2) zu untersagen, das Fenster über die Kippfunktion hinaus zu öffnen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme dem dann nur noch gestellten Hilfsantrag entsprochen. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Fenster auch mit der Drehfunktion, aber nur zum Zwecke des Putzens geöffnet werden dürfe. Gegen den fehlerhaft dem – im Beschwerdeverfahren nicht mandatierten – Verfahrensbevollmächtigten I. Instanz zugestellten Beschluß richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit der sie nach wie vor die Abweisung des Antrags verfolgen.
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen – was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) – nicht zu beanstanden.
1) Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die seinerzeitige Auswechselung des Fensters eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums i.S. des § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die nur mit der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zulässig war.
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ist für die Beurteilung der Frage, ob die vorgenannte bauliche Veränderung vorliegt, nicht zu prüfen, ob dieveränderte Ausführung, d.h. der Einbau des Dreh- und Kippfensters anstelle des genehmigten Kippfensters eine bauliche Veränderung darstellt. Die die bauliche Veränderung darstellende Baumaßnahme ist ersichtlich die Auswechselung des unstreitig zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Außenfensters, ganz unabhängig davon, ob ein Kipp- oder ein Kipp-/Dreh-Fenster eingebaut wurde. Unter einer baulichen Veränderung ist jede Veränderung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen oder früheren Bauzustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG Rdnr. 6 mwN; Weitnauer/Lüke WEG § 22 Rdnr. 6 mwN). Da das streitige Fenster ursprünglich als feststehendes, nicht zu öffnendes Küchenfenster geplant und erstellt worden war, liegt mithin im Austausch gegen das nun bewegliche Fenster eine bauliche Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die nicht zugleich eine Instandsetzungsmaßnahme darstellt.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer haben die Vorinstanzen auch mit Recht angenommen, daß die konkrete Umgestaltungsmaßnahme die Antragstellerin nicht nur unerheblich beeinträcht und deshalb ihrer Zustimmung bedurft hätte.
Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung müssen einzelne Wohnungseigentümer baulich verändernde Maßnahmen nur dulden, wenn ihnen dadurch kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG). Maßgebend ist danach, ob dem Wohnungseigentümer durch die Maßnahme in vermeidbarer Weise ein Nachteil erwächst, worunter jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung fällt (vgl. BGH NJW 92, 979 mwN). Im Streitfall liegt auf der Hand, daß der Einbau des Dreh-/Kippfensters die Antragstellerin – wie die Vorinstanzen z...