Entscheidungsstichwort (Thema)
Umlage der Kosten eines Rechtsgutachtens
Leitsatz (amtlich)
Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Gemeinschaft beschließt, zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen früherer Wohnungseigentümerversammlungen ein Rechtsgutachten einzuholen. Die Umlage dieser Kosten scheitert nicht an § 16 Abs. 5 WEG, selbst wenn es möglich erscheint, daß infolge dieses Gutachtens später gegen einen Miteigentümer ein Prozeß geführt wird.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, 5
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 19.08.1996; Aktenzeichen 29 T 68/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 29. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. August 1996 – 29 T 68/96 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO.
1. Amts- und Landgericht haben es übereinstimmend abgelehnt, den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. Juni 1995 zu TOP 3 b) – Abrechnung der Kosten eines Rechtsgutachtens zur Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. April 1994 (3.910,– DM) zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft – für ungültig zu erklären, da es sich bei den Kosten des Rechtsgutachtens um solche ordnungsgemäßer Verwaltung handle. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, unter anderem die Kosten der Verwaltung anteilig zu tragen. Der Begriff der Kosten der Verwaltung ist im weitesten Sinne zu verstehen (Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl. § 16 Rn. 14). Es handelt sich um all jene Kosten, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind (Henkes/Niedenführ/Schulze, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Aufl. § 16 Rn. 16). Ordnungsmäßig ist, was dem geordneten Zusammenleben in der Gemeinschaft dient und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht, wobei den Wohnungseigentümern ein gewisser Entscheidungsspielraum zugebilligt wird (Weitnauer aaO § 21 Rn. 12 m.w.N.).
Die Einholung des Rechtsgutachtens stellt sich danach als eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar, deren Kosten umgelegt werden durften. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, daß das Gutachten zur Vorbereitung der vom Antragsteller initiierten Wohnungseigentümerversammlung vom 17. August 1994 eingeholt worden war: Da in dieser Versammlung über die Gültigkeit der Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 26. April 1994 beraten werden sollte, unter den Wohnungseigentümern Unsicherheit über die Ordnungsmäßigkeit der genannten Beschlüsse entstanden war und nach dem Willen des Antragstellers eine Abstimmung über die Aufhebung dieser Beschlüsse herbeigeführt werden sollte, hatte sich für die Wohnungseigentümergemeinschaft das Bedürfnis nach einer unabhängigen rechtlichen Bewertung der angegriffenen Beschlüsse ergeben. Dem trug die Verwalterin im Einverständnis des Verwaltungsbeirats durch die Beauftragung der Gutachter Rechnung. Die Rüge des Antragstellers, die Einholung des Gutachtens habe nur dazu gedient, die Verwalterin zu schützen, greift im Hinblick hierauf schon im Ansatz nicht.
Zu Recht ist das Landgericht des weiteren davon ausgegangen, daß § 16 Abs. 5 WEG der Umlage der Gutachterkosten nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift gehören die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nach § 43 WEG nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 WEG, da in diesen Fällen das Gericht nach § 47 WEG entscheidet, wer die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen hat. Diese gerichtliche Entscheidung soll nicht durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümer unterlaufen werden können (Henkes/Niedenführ/Schulze aaO § 16 Rn. 17). Darum geht es im Streitfall nicht. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, daß das Rechtsgutachten nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 43 WEG eingeholt wurde. Die Rechtsbeschwerde verfolgt diesen Gesichtspunkt daher zu Recht nicht weiter.
Sie beanstandet aber, die Beauftragung der Gutachter habe deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, weil der Verwalterin seinerzeit bekannt gewesen sei, daß der Antragsteller zur Frage der Gültigkeit der Beschlüsse aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. April 1994 bereits ein gerichtliches Anfechtungsverfahren eingeleitet hatte. Auch hiermit hat die Rechtsbeschwerde aber keinen Erfolg. Zwar trifft es zu, daß die Verwalterin bei Einholung des Gutachtens im Juni 1994 darüber unterrichtet war, daß eine Antragsschrift des Antragstellers bei Gericht eingereicht worden war. Das Landgericht hat jedoch zu Recht darauf ...