Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an Insolvenzgericht zu richten.

2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.

3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.

 

Normenkette

EGInsO Art. 102 §§ 1, 6 Abs. 2, Art. 102c § 8 Abs. 2; GBO §§ 46, 71, 15; InsO §§ 32, 346

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen FO-5818-25)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten vom 03.09.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Aachen vom 22.08.2019 - FO-5818-25 - werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die W. B.V. war Eigentümerin des im Rubrum aufgeführten Grundbesitzes. Über ihr Vermögen wurde 2015 das Insolvenzverfahren in den Niederlanden eröffnet. Die Antragsteller sind als Insolvenzverwalter (Curator) bestellt worden. Am 18.08.2015 trug das Amtsgericht - Grundbuchamt - Insolvenzvermerke in die o. a. Wohnungsgrundbücher ein.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.07.2019 haben die Insolvenzverwalter den im Rubrum aufgeführte Grundbesitz an die Eheleute R. veräußert. In dem notariellen Vertrag haben sie u. a. auch die Löschung der in Abt. II lfd. Nr. 6 und lfd. Nr. 7 eingetragenen Rechte bewilligt. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 20.03.2019.

Mit Schriftsatz vom 26.03.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) unter Bezugnahme auf den notariellen Kaufvertrag die Löschung der in Abt. II lfd. Nr. 6 und 7 der im Rubrum aufgeführten Wohnungsgrundbücher eingetragenen Insolvenzvermerke beantragt. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Aachen hat den Antrag mit Beschluss vom 22.08.2019 zurückgewiesen mit der Begründung, eine Löschung des Insolvenzvermerks sei nur auf Ersuchen des deutschen Insolvenzgerichts zulässig. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 03.09.2019 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 18.09.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerden sind nach §§ 71 ff. GBO zulässig.

Der Schriftsatz des Notars vom 03.09.2019 ist entgegen der in dem am 18.09.2019 erlassenen Nichtabhilfebeschluss zum Ausdruck kommenden Auffassung des Grundbuchamts dahin auszulegen, dass die Beschwerden nicht in eigenem, sondern im Namen der Beteiligten zu 1) und 2), die zudem entgegen der Ansicht des Grundbuchamts und der missverständlichen Formulierung des Notars in dem Schriftsatz vom 26.03.2019 "beantrage ich", auch Antragsteller sind, erhoben werden sollen. Wenn - wie hier - der einen Antrag einreichende Notar im Rahmen der (vermuteten) Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, ist grundsätzlich der Antragsberechtigte und nicht der Notar persönlich als Beschwerdeführer anzusehen, wenn sich - wie hier - nicht aus einer ausdrücklichen Angaben oder aus den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. statt aller nur Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn. 20). Dafür, dass der Antrag nicht in eigenem Namen des Notars gestellt worden ist, spricht bereits der in der Antragsschrift enthaltene Hinweis, dass die Kosten der Löschung der Rechte der Verkäufer, mithin vorliegend die Beteiligten zu 1) und 2) tragen. Der ausländische Insolvenzverwalter ist gem. § 71 GBO gegen die eine Löschung ablehnende Entscheidung des Grundbuchamtes auch beschwerdebefugt.

2. In der Sache haben die Beschwerden keinen Erfolg.

Das Grundbuchamt hat es zu Recht abgelehnt, die in den Grundbüchern des Amtsgerichts Aachen von Forst Blättern ... jeweils eingetragenen Insolvenzvermerke zu löschen. Hinsichtlich der in dem Grundbuch Blatt ... und Blatt ... jeweils eingetragenen Insolvenzvermerke fehlt es bereits an einem entsprechenden Löschungsantrag sowie an einer diesbezüglichen Bewilligung der Insolvenzverwalter. Der Antrag vom 26.03.2019 bezieht sich ausschließlich auf die Löschung der in Abt. II Nr. 6 bzw. Nr. 7 jeweils eingetragenen Rechte. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zudem unter V. Nr. 3 der notariellen Urkunde vom 5. Juli 2018 (Urkundenrollen-Nr. 1815/2018) lediglich die Löschung der in den vorgenannten Grundbüchern eingetragenen Rechte in Abt. II Nr. 6 bzw. Nr. 7 bewilligt. Im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen von Forst Blatt ... ist der Insolvenzvermerk indes in Abt. II Nr. 9 und im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen von Forst Blatt ... in Abt. II Nr. 8 eingetragen.

Zudem können - entgegen der in dem Vermerk der Grundbuchrichterin vom 27.05.2019 zum Ausdruck kommenden Auffassung und der Ansicht des Verfahrensbevoll...

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