Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsstandsvereinbarung bei einem internationalen Kauf
Leitsatz (amtlich)
1. Werden bei einem internationalen Kaufgeschäft AGB des Verkäufers mangels Übersendung nicht wirksam einbezogen, so kann aus der Tatsache, dass in der entsprechende Branche Verkäufer regelmäßig AGB verwenden und diese regelmäßig einen Wahlgerichtsstand am Sitz des Verkäufers enthalten, keine einem Handelsbrauch i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. c EuGVVO entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung hergeleitet werden.
2. Hat der Verkäufer das zu liefernde Produkt am Ort des Käufers zu montieren, so ist dort auch der einheitliche Gerichtsstand des Erfüllungsortes für alle Ansprüche aus diesem Vertrag i.S.d. Art. 5 Ziff. 1b) EuGVVO.
3. Alleine daraus, dass auf einen vor In-Kraft-Treten der EuGVVO abgeschlossenen Kaufvertrag das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet und deshalb der Zahlungsort für den Kaufpreis der Ort des Verkäufers ist (Art. 57 Abs. 1a CISG) ergibt sich noch keine den einheitlichen Gerichtsstand am Ort der Lieferung verdrängende (stillschweigende) anderweitige Erfüllungsortsvereinbarung i.S.d. Art. 5 Ziff. 1b) EuGVVO.
Normenkette
EuGVVO Art. 5 Abs. 1b, Art. 23 Abs. 1; CISG Art. 7, 57
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 30 O 237/04) |
Tenor
I. Der Klägerin wird auf ihren Antrag vom 6.10.2005 hinsichtlich der Frist zur Berufungsbegründung auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da sie nach ihrem ausreichend glaubhaft gemachten Vorbringen ohne Verschulden verhindert war, die am 29.9.2005 abgelaufene Frist einzuhalten.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln vom 16.6.2005 (30 O 237/04) gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.
Tatbestand
Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine Firma mit Sitz in Deutschland, begehrt von der in Spanien ansässigen Beklagten die Zahlung restlicher Vergütung aus der Lieferung und Errichtung von Depoteinrichtungen für das Guggenheim-Museum in Bilbao. Der Vertragsschluss erfolgte auf der Grundlage eines Angebots der Klägerin, in dem Bezug genommen wurde, auf ihre nicht mit übersandten englischsprachigen AGB. Diese AGB enthalten u.a. eine Rechtswahlklausel zur Anwendbarkeit deutschen Rechts unter Einschluss des CISG sowie eine Gerichtsstandsklausel. In der Sache streiten die Parteien darüber, ob die Depoteinrichtungen teilweise mangelhaft waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Das LG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil seine internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist. Die dagegen mit der Berufung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind unbegründet.
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich im vorliegenden Fall nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO), die trotz des bereits 2000/2001 geschlossenen Vertrages gem. Art. 60 Abs. 1, 66 Abs. 1, 76 S. 1 EuGVVO Anwendung findet, weil die Klage nach ihrem In-Kraft-Treten am 1.3.2002 eingereicht und zugestellt worden ist.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 23 EuGVVO. Eine solche ist zwischen den Parteien nicht wirksam getroffen worden.
a) Soweit es um eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. a EuGVVO geht, bezieht sich der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden, von der Klägerin mit der Berufungsbegründung auch nicht angegriffenen Ausführungen des LG.
b) Das LG ist aber auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin das Bestehen eines Handelsbrauchs (Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. c EuGVVO) nicht ausreichend dargelegt hat.
Die wirksame Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes nach dieser Vorschrift erfordert - trotz der ggü. den anderen Alternativen der Vorschrift erleichterten Form - eine Willenseinigung zwischen den Parteien, die allerdings vermutet wird, wenn die weiteren dort genannten Voraussetzungen vorliegen (Geimer/Schütze/Auer, Int. Rechtsverkehr, Art. 23 EuGVVO Rz. 94). Im kaufmännischen Verkehr reicht es unter Umständen aus, wenn die andere Partei weiß oder wissen musste, dass der Vertragspartner nur unter seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt, wenn und soweit diese Einheitsbedingungen einer Bran...