Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Eine wirksam gegenüber dem Gericht abgegebene Zustimmungserklärung zu einem nach § 278 Abs. 6 ZPO erfolgten gerichtlichen Vergleichsvorschlag ist weder als Prozesshandlung noch als materielle Willenserklärung (insoweit nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) widerruflich.
Normenkette
BGB § 130; ZPO § 278
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 01.12.2014; Aktenzeichen 9 O 74/13) |
Tenor
In dem Rechtsstreit pp. wird das Zustandekommen des nachstehenden Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt:
In Abänderung des Versäumnisurteils des LG Bonn vom 1.12.2014 (9 O 74/13) zahlt der Beklagte an den Kläger einen Betrag von 6.128,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.3.2013.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Beklagte (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche der Parteien aus dem hier streitigen Behandlungsverhältnis endgültig abgegolten.
Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass in dem genannten Abfindungsbetrag ein Betrag von 603,93 EUR nebst anteiliger Zinsen an Anwaltskosten enthalten ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich wird auf 12.876,13 EUR festgesetzt (eingeklagtes Honorar von 6.521,76 EUR zuzüglich der Hilfsaufrechnung von 6.081,20 EUR und von weiteren 273,17 EUR).
Der Verkündungstermin vom 24.2.2016 wird aufgehoben.
Gründe
Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO war festzustellen, dass auf den Vorschlag des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2016 durch die Annahmeerklärung des Klägers im Termin, bestätigt mit Schriftsatz vom 17.2.2016, und durch den Schriftsatz des Beklagten vom 10.2.2016 (Eingang per Telefax am 10.2.2016 um 21.36 Uhr) der vorstehende Vergleich zustande gekommen ist.
Der Beklagte hat seine auf Abschluss des Vergleichs gerichtete Erklärung nicht in beachtlicher Weise widerrufen, indem er mit weiterem Schriftsatz vom 10.2.2016, per Telefax eingegangen am 11.2.2016 um 11.47 Uhr, erklärt hat, mit dem Vergleich nunmehr nicht einverstanden zu sein.
Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGH, Urteil vom 14.7.2015 - VI ZR 326/14, iuris Rdn. 12 m. w. Nachw., abgedruckt in NJW 2015, 2965 ff.).
Seine auf Abschluss des Vergleichs gerichtete Erklärung konnte der Beklagte weder als Prozesshandlung noch als materiell-rechtliche Willenserklärung wirksam widerrufen.
Als Prozesshandlung war die ursprüngliche Einverständniserklärung des Beklagten einem einseitigen Widerruf entzogen. Durch sie wurde, sofern man von einer bindenden Zustimmung des Klägers im Termin ausgeht, die Prozesslage unmittelbar beeinflusst und der Rechtsstreit beendet. Damit konnte der Beklagte nicht mehr über seine Erklärung und deren Wirkungen disponieren.
Sollte es dagegen für einen wirksamen Vergleichsschluss noch einer schriftlichen Erklärung und Bestätigung des Klägers bedurft haben, begründete die ursprüngliche Einverständniserklärung des Beklagten eine schützenswerte Position des Klägers, der den Rechtsstreit durch seine endgültige Zustimmung zum Vergleich zu den vom Senat vorgeschlagenen Bedingungen beenden konnte und ohne Rücksicht auf weitere Erklärungen des Beklagten durfte. Denn es spricht nichts dafür, die Widerruflichkeit der einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO zustimmenden Prozesshandlung von der mehr oder weniger zufälligen Reihenfolge des Eingangs der Erklärungen abhängig zu machen und der sich zuerst erklärenden Partei (bis zur Erklärung des Gegners) eine Widerrufsmöglichkeit einzuräumen der sich zuletzt erklärenden Partei jedoch nicht.
Auch für die in der ursprünglichen Zustimmung des Beklagten liegende materiell-rechtliche Willenserklärung bestand nach deren Zugang bei Gericht keine Widerrufsmöglichkeit. Zwar wird eine einem Abwesenden gegenüber abzugebende Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht wirksam, wenn dem anderen vor ihrem Zugang oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Beim Abschluss eines Vergleichs auf Vorschlag des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO tritt aber an die Stelle des anderen, das heißt des Prozessgegners, das Gericht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Ein gerichtlicher Vergleich kann danach auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Eine bindende Erklärung gegenüber dem Gericht, das als Empfangsvertreter der anderen Partei angese...