Leitsatz (amtlich)
Bei nachträglich auf das Strafmaß beschränkter und (nur) in diesem Rahmen erfolgreicher Berufung ist über die Kosten der Nebenklage gemäß den §§ 472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 25.06.2008; Aktenzeichen 153-74/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 26.06.2008 wird die Kostenentscheidung in dem Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 25.06.2008 - 153-74/08 - dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren in vollem Umfang zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenklägerin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel der Nebenklägerin wie folgt Stellung genommen:
I.
"Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.02.2008 617 Ls 106/07 ist der Angeklagte wegen Vergewaltigung zum Nachteil der mit Beschluss vom 27.12.2007 zugelassenen Nebenklägerin (Bl. 257 d.A.) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt worden; zugleich sind dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt worden (Bl. 478 ff. d.A.).
Gegen das amtsgerichtliche Urteil haben die Staatsanwaltschaft Köln am 29.02.2008 (Bl. 507 d.A.) und der Angeklagte am 05.03.2008 (Bl. 517, 543 d.A.) Berufung eingelegt.
Zu der Berufungshauptverhandlung sind die Nebenklägerin und deren anwaltliche Vertreterin geladen worden (Bl. 589 d.A.).
Mit Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln 153-74/08 vom 25.06.2008 ist - nachdem der Angeklagte, der in der ersten Instanz die Tat bestritten hatte, seine Berufung in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt hatte (Bl. 634 d.A.) die Berufung der Staatsanwaltschaft Köln verworfen und auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Köln unter Aufrechterhaltung des Urteilsspruchs im übrigen dahingehend abgeändert worden, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; darüber hinaus hat das Landgericht die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren zu 2/3 dem Angeklagten und zu 1/3 der Nebenklägerin auferlegt (Bl. 636, 638, 656 ff. d.A.).
Gegen die Kostenentscheidung hat die Nebenklägerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 26.06.2008, eingegangen beim Landgericht Köln am 27.06.2008, Beschwerde eingelegt (Bl. 644 f. d.A.).
Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 07.07.2008 die Sache zur Entscheidung über die nach seiner Ansicht unzulässige Beschwerde dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt (Bl. 661 f. d.A.).
II.
Die Beschwerde der Nebenklägerin die als sofortige nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zu behandeln ist ist gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
Auch ist sie gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht die Vorschrift des § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO nicht entgegen.
Danach ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 des § 464 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 2 WS 25/08 VRS 114, 289 f. m.w.N.).
Uneinigkeit besteht in diesem Zusammenhang über die Bedeutung der in § 400 Abs. 1 StPO vorgenommenen Einschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers, wonach dieser ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Zum Teil wird aus dieser Regelung die Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde abgeleitet, insbesondere wenn ein mit der Berufung angefochtenes Urteil durch teilweisen Verzicht oder Teilrücknahme im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist und das Berufungsgericht deshalb nur noch zur Frage der den Angeklagten treffenden Rechtsfolgen zu verhandeln und zu entscheiden hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart Beschl. v. 22.06.1989 3 Ws 116/89 NStZ 1989, 548).
Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w....