Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 28 II47/99 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die in dem Beschluss des LG Bonn vom 4.7.2001 – 8 T 169/99 – enthaltene Entscheidung, mit der die Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen wurde, wird als nicht begründet zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die in 3. Instanz entstandenen Gerichtskosten mit der Maßgabe zu tragen, dass das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.556,46 EUR (= 5.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I. Vorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin nicht lediglich Vertreterin der Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das LG die Verwalterin durch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist.
II. Der Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des LG vom 4.7.2001 „in der Sache und hinsichtlich des Streitwerts” eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls enthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers gegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig unangefochten geblieben. Soweit sich Äußerungen des Antragstellers zur Befangenheit „der Richter des LG” auf einer Seite 2 von diversen Schriftstücken, die der Antragsteller wegen der verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen dem Senat am 6.9.2001 dem Senat zugefaxt hat, auch auf das vorliegende Verfahren beziehen sollten (GA 149), behandelt der Senat diese als bloße Meinungsäußerung; denn die Frist zur Einlegung der sofortige ZPO entsprechend § 46 ZPO. 2 ZPO war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen und es kann dem gerichtserfahrenen Antragsteller nicht der Wille unterstellt werden, ein ersichtlich verfristetes und daher erkennbar zu einer Kostenhaftung aus § 131 KostO führendes Rechtsmittel einzulegen.
III. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist unabhängig davon, dass – wie nachstehend noch auszuführen sein wird – der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 ZPO nicht erreicht ist, statthaft, weil das LG die Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH v. 17.9.1992 – V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 = MDR 1992, 1177 = NJW 1992, 3305).
In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Das LG hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht die Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
1. Die Unzulässigkeit der Erstbeschwerde kann entgegen der Meinung des LG indes nicht aus einem fehlenden Rechtschutzbedürfnis und einem Missbrauch des Beschwerderechts hergeleitet werden.
Die von dem Antragsteller eingelegte Erstbeschwerde gegen die von der Richterin am AG Gräfin V. v.E. erlassene amtsgerichtliche Entscheidung lautet wie folgt:
„gegen den beschluss vom 7.7.99., den über die hauptsache, also den über den „beschluss” der weg, lege ich beschwerde ein.
begründung überflüssig. lesen des v.-schen unsinns überflüssig. dass es sich nur um unsinn handeln kann, folgt aus einem unvollkommenen induktionsschluss.
zufällig fiel mein blick auf eine bezugnahme auf einen beschluss oder etwas ähnliches des olg karlsruhe. das olg karlsruhe hat bestimmt noch nie von der c.-s.-str in b. gehört.
und eine analogie festzustellen zwischen einem fall in karlsruhe und einem in b. ist die v. mit sicherheit nicht in der lage. dass das olg köln ne menge unsinn zu papier bringt, ist nichts neue ich habe das papier, auf dem der v. ’sche unsinn gedruckt ist, mal gewogen: fast 170g!! 1g wäre schon zu viel gewesen.”
Das LG hat hierzu ausgeführt, die Beschwerde lasse nicht erkennen, dass der Antragsteller sein Begehren mit der nötigen Ernsthaftigkeit verfolge. Er führe selbst aus, das er eine Begründung für überflüssig halte, weil es sich nur um Unsinn handeln könne. Bereits das Lesen des Beschlusses sei überflüssig. Die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses, der sich eingehend mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetze, als „v.-schen unsinn” stelle eine Beleidigung des erstinstanzlichen Gerichts dar. Damit habe der Antragsteller zugleich die erforderlich sachliche Form nicht gewahrt. Diese Form sei aber – auch wenn man eine besonders emotionale Beteiligung der von einer Entscheidung betroffenen Partei berücksichtige – selbstverständliche Voraussetzung für die Anrufung eines Gerichts Der Antragsteller habe es aber sowohl durch die Verwendung der Bezeichnung „unsinn” als auch durch die herabwürdigende Bezeichnung des Namens der Richterin ersichtlich dar...