Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung in der Einladung
Leitsatz (amtlich)
Der Tagesordnungspunkt „Festsetzung des Haus-/Wohngeldes/s. beil. Wirtschaftsplan „ in der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung deckt nicht einen Beschluss ab, dass entgegen den Bestimmungen in der Teilungserklärung das Wohngeld für das gesamte Wirtschaftsjahr fällig sein solle, wenn der Eigentümer mit einem Monatsbetrag in Verzug gerate.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 28 II 98/97 WEG) |
LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 123/98) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des AG Bonn vom 23.6.1998 – 28 II 98/97 WEG – sowie die in dem Beschluss des LG Bonn vom 4.7.2001 – 8 T 123/98 – enthaltene Entscheidung, mit der die Erstbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der zu TOP 3.) der Eigentümerversammlung vom 13.5.1997 gefasste Beschluss, dass bei einem Verzug eines Eigentümers mit mehr als zwei Monatsraten des Wohngeldes der Jahresrestbetrag auf einmal fällig wird, wird für ungültig erklärt.
Der zu TOP 4.) der Eigentümerversammlung vom 13.5.1997 gefasste Beschluss, mit dem der Antrag Sch. vom 7.3.1997 über die Anbringung von Gartensichtschutzblenden an dem Platz, an dem die Mülleimer für die Häuser C.-S.-Str. 2–6 aufgestellt sind, angenommen worden ist, wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen werden die Anfechtungsanträge sowie die Erstbeschwerde und die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluss des LG Bonn vom 4.7.2001 – 8 T 123/98 – wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Im übrigen werden die in allen drei Instanzen entstandenen Gerichtskosten dem Antragsteller zu 4/5 und den Antragsgegnern zu 1/5 auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist teilweise begründet. Demgegenüber ist die Geschäftswertbeschwerde unzulässig.
I. Mängel des Verfahrens bestehen jedenfalls derzeit nicht mehr.
a) Es kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung im Erkenntnisverfahren die Wohnungseigentümer, die bei Einleitung des Verfahrens der Gemeinschaft angehörten, namentlich zu bezeichnen sind oder ob dieses Erfordernis nur für die Zwangsvollstreckung von Bedeutung ist, wobei allerdings die Gerichte bereits im Erkenntnisverfahren gehalten sind, durch eine entsprechende Auflage gem. § 12 FGG hierauf hinzuwirken (vgl. zu dieser Problematik näher Senatsbeschluss vom 18.1.2002 – 16 Wx 249/01). Hierauf hat in rechtlicher Hinsicht zutreffend bereits das LG hingewiesen, ohne allerdings die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Nachdem eine entsprechende Auflage vom Senat nachgeholt worden war und die Beteiligte zu 3) eine Liste der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beigebracht hat, hat dieses Versäumnis indes keine Auswirkungen mehr.
b) Ferner war das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin nicht lediglich Vertreterin der Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das LG die Verwalterin durch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist.
II. Der Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des LG vom 4.7.2001 „in der Sache und hinsichtlich des Streitwerts” eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls enthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers gegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig unangefochten geblieben. Soweit sich Äußerungen des Antragstellers zur Befangenheit „der Richter des LG” auf einer Seite 2 von diversen Schriftstücken, die der Antragsteller wegen der verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen dem Senat am 6.9.2001 dem Senat zugefaxt hat, auch auf das vorliegende Verfahren beziehen sollten (GA 112), behandelt der Senat diese als bloße Meinungsäußerung; denn die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde entsprechend § 46 ZPO war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen und es kann dem gerichtserfahrenen Antragsteller nicht der Wille unterstellt werden, ein ersichtlich verfristetes und daher erkennbar zu einer Kostenhaftung aus § 131 KostO führendes Rechtsmittel einzulegen.
III. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist unbeschränkt statthaft, weil das LG die Erstbeschwerde des Antragstellers ausweislich der Gründe als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH v. 17.9.1992 – V ZB 21/92, NJW 1...