Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 19.02.2013; Aktenzeichen 33 F 277/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Rechtsanwalt S wird der Beschluss des AG -Familiengericht- Brühl vom 19.2.2013 in Verbindung mit der Teilabhilfeentscheidung vom 17.10.2013 (AZ.: 33 F 277/08) teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf insgesamt 124.100,95 EUR festgesetzt. Darin enthalten ist ein Mehrwert nichtrechtshängiger Ansprüche von 10.944,95 EUR.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hatte im zugrunde liegenden Scheidungsverbundverfahren mit Schriftsatz vom 25.2.2009 einen Stufenantrag zum Zugewinn gestellt, mit dem von dem Antragsgegner Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag 18.2.2009, eine Bewertung der Gegenstände und nach Auskunftserteilung eine noch zu beziffernde Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages verlangt wurde. Unter dem 9.10.2009 wurde der Auskunftsantrag erweitert auf den Zeitpunkt der Trennung. Der Antragsgegner stellte seinerseits unter dem 27.11.2009 einen Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 105.206 EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2013 schlossen die Beteiligten zur Erledigung der Folgesache Zugewinn einen Vergleich. Sie einigten sich weiter darauf, dass der Hausrat geteilt sei und keine wechselseitigen Ansprüche bestehen, der Pkw K im Eigentum der Antragstellerin stehe, der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werde und sich die Antragstellerin verpflichte, dem Antragsgegner ihren Gesellschaftsanteil an der G GmbH unter Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten und Haftungsansprüchen zu übertragen. Anschließend hat das AG einen Scheidungsbeschluss erlassen und den Verfahrenswert für das Verfahren wie folgt festgesetzt:

für die Ehescheidung 9.750 EUR

für den Versorgungsausgleich 1.950 EUR

für den Hausrat 3.000 EUR

für den Zugewinnausgleich 105.206 EUR.

Den Verfahrenswert für den Vergleich setzte das AG auf insgesamt 110.156 EUR fest, bestehend aus 1.950 EUR für die Einigung zum Versorgungsausgleich, 3.000 EUR für den Hausrat und 105.206 EUR für den Zugewinn.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter dem 10.6.2013 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde hat er eine Erhöhung des Verfahrenswertes für den Vergleich angestrebt und dazu ausgeführt, dieser sei für Ziff. 3 (betreffend den K) und Ziff. 5 (betreffend die Übertragung des Gesellschaftsanteils) höher zu bewerten. Die Antragstellerin habe das Fahrzeug im Verfahren mit 18.000 EUR bewertet, die Übertragung der Gesellschaftsanteile sei wenigstens mit dem hälftigen Mindeststammkapital von 12.500 EUR zu berücksichtigen. Weiter hat er darauf verwiesen, dass der Zugewinnausgleichsantrag der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden sei. Diese habe außergerichtlich zuletzt den eigenen Zugewinnausgleichsanspruch mit 60.110,86 EUR beziffert.

Das AG hat mit Beschluss vom 17.10.2013 der Beschwerde teilweise abgeholfen. Für die Einigung über den Jeep hat das AG einen Verfahrenswert von 1.000 EUR und für die Übertragung der Gesellschaftsanteile eine Erhöhung um 9.944,95 EUR vorgenommen, ausgehend von einem Buchwert der Gesellschaft von 19.889,89 EUR. Eine Erhöhung des Wertes für die Position Zugewinn hat das AG abgelehnt mit der Begründung, eine Zusammenrechnung des seitens der Antragstellerin gestellten Auskunftsantrages und des von dem Antragsgegner geltend gemachten Zahlungsantrages sei nicht vorzunehmen, da nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG eine Zusammenrechnung nicht stattfinde, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Eine solche wirtschaftliche, kostenrechtliche Identität liege dann vor, wenn Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben könne, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich ziehe. Diese Fallgestaltung sei vorliegend gegeben, weil es ausgeschlossen sei, dass beide Beteiligten gleichzeitig mit ihrem Zahlungsantrag durchgedrungen wären. Der Zugewinnausgleich finde immer nur in eine Richtung statt. Für den Auskunftsantrag sei zudem schon grundsätzlich kein isolierter Wert festzusetzen, da der Verfahrenswert für den Fall, dass der Auskunftsantrag nicht weiterverfolgt werde, nicht höher liege könne als bei einer Bezifferung vor Vergleichsabschluss.

II. Die gem. §§ 59 Abs. 1 S. 1 und 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 111 Abs. 5 FGG-RG fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des in erster Instanz für die Antragstellerin tätig gewordenen Verfahrensbevollmächtigten ist teilweise begründet.

a.- Die angegriffene Festsetzung des Verfahrenswertes für den Vergleich ist betreffend den Verfahrensgegenstand Zugewinn zu erhöhen. Die Voraussetzung des § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG liegt vor. Danach werden mit einem Klage- und Widerklageantrag gel...

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