Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 06.02.1995; Aktenzeichen 15 O 433/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Februar 1995 – 15 O 433/94 –, durch den der Klägerin Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, und der Nichtabhilfebeschluß vom 1. März 1995 aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz. 2 ZPO zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses. Für die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs war … kein Raum, da der Klägerin zuvor – mit bindender Wirkung für das Landgericht – Prozeßkostenhilfe bereits gewährt worden war. Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 10. Mai 1994 für die Klageanträge zu 2) und 3) Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten beigeordnet. Mit Beschluß vom 13. Juli 1994 hat es sodann einen Teil des Klagebegehrens zu 2) in Höhe von 40.000,– DM zwecks gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und diesen Teil durch Beschluß vom 11. August 1994 an das Landgericht verwiesen. Der Beschluß des Arbeitsgerichts vom 10. Mai 1994, durch den der Klägerin Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, ist für das Landgericht bindend, da in ihm über das entsprechende Gesuch der Klägerin für die gesamte Instanz abschließend befunden worden ist.
Nach § 119 S. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. „Rechtszug” bedeutet „Instanz” i.S.d. § 27 GKG und ist gebührenrechtlich zu verstehen, da § 119 S. 1 ZPO eine Kostenvorschrift darstellt (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 847). Eine Instanz in diesem Sinne beginnt mit dem Einreichen einer Klage, einer Rechtsmittelschrift oder eines gebührenpflichtigen Antrags. Sie endet erst mit dem Wirksamwerden des Schlußurteils bzw. der anderweitigen Schlußentscheidung, mit dem Abschluß eines Prozeßvergleichs oder der wirksamen Rücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels (vgl. Hartmann, KostG, 26. Aufl., Rdnr. 3, 4 zu § 27 GKG). Demzufolge gehört das Verfahren vor und nach einer Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht zu derselben Instanz i.S.d. § 27 GKG und zu demselben Rechtszug i.S.d. § 119 S. 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für Verweisungen gemäß § 281 ZPO, sondern auch nach Rechtswegverweisungen (vgl. MK-Wax Rdnr. 25 zu § 119 ZPO). Nach bindenden Verweisungen vom Arbeitsgericht zum Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann gemäß §§ 48 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG nichts anderes gelten (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 53. Aufl., Rdnr. 47 zu § 119 ZPO). Es bleibt daher grundsätzlich bei der zuvor durch das verweisende Gericht bewilligten Prozeßkostenhilfe.
Für die Annahme, daß nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch das verweisende Gericht grundsätzlich kein Anlaß besteht, diese Frage im Anschluß an eine Verweisung erneut zum Gegenstand richterlicher Prüfung zu machen, spricht überdies, daß der Prozeß nach der Verweisung in der Lage fortgesetzt wird, in der er sich bei dem verweisenden Gericht befunden hat. Vor allem streitet für die Fortgeltung der Prozeßkostenhilfebewilligung aber der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der betreffenden Prozeßpartei. Wie sich aus § 124 ZPO ergibt, kann die einmal getroffene positive Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch nur in gesetzlich abgegrenzten und eng gefaßten Ausnahmefällen wieder aufgehoben werden. Hierfür genügt es nicht, daß das Gericht die Erfolgsaussichten oder die Bedürftigkeit des Antragstellers falsch beurteilt und deswegen zu Unrecht Prozeßkostenhilfe bewilligt hat. Dies muß auch im Anschluß an die Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht gelten. Auch in einem solchen Fall muß sich der Antragsteller grundsätzlich auf die einmal im Sinne seines Antrags getroffene gerichtliche Entscheidung verlassen können. …
Auch im Streitfall war daher das Landgericht an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe durch las verweisende Arbeitsgericht gebunden. Seine Entscheidung über die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe war deswegen aufzuheben. Ob einer der Tatbestände des § 124 ZPO erfüllt und deswegen eine Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung in Erwägung zu ziehen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und muß der Beurteilung durch das Gericht des ersten Rechtszuges überlassen bleiben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Unterschriften
Dr. Richter, Gundlach, Steglich
Fundstellen
Haufe-Index 1235537 |
NJW 1995, 2728 |