Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.12.2022 (1 O 441/21) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.135,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 i.V.m. § 831, § 31 BGB analog sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, aus §§ 311 Abs. 3, 241, 280 BGB, aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. mit Art. 5 VO (EG) 715/2007 oder aus §§ 823 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG a.F., 16 UWG oder § 831 BGB zu. Für die von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen habe der Kläger keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Insoweit habe der Kläger keinen konkreten Anhaltspunkt für die Installation einer Manipulationssoftware darlegen können, so dass sich der dahingehende Vorwurf als Vortrag ins Blaue hinein darstelle. Die Fahrkurvenerkennung sei an sich nicht unzulässig. Hinsichtlich des Thermofensters habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte sittenwidrig gehandelt habe. Die Abgasrückführung funktioniere auf dem Prüfstand und im Straßenverkehr identisch. Ein Zusammenhang zwischen dem OBD und einer unzulässigen Abschalteinrichtungen sei aufgrund des klägerischen Vortrags ebenfalls nicht erkennbar. Zudem sei kein Schaden des Klägers anzunehmen infolge des Vertragsschlusses, da greifbare Anhaltspunkte für einen Widerruf der Typgenehmigung fehlten, nachdem das KBA den betreffenden Motortyp EA 288 mehrfach untersucht und keine Beanstandungen ausgesprochen habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt der Kläger aus, die Existenz einer Fahrkurvenerkennung sei unstreitig. Die Prüfstandsbezogenheit einer unzulässigen Abschalteinrichtung führe dazu, die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zu erfüllen. Da die Regeneration des NSK ausschließlich in Abhängigkeit von der erkannten Fahrkurve des NEFZ erfolge, habe das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt die gesetzlichen Grenzwerte im realen Betrieb einhalten können. Das Landgericht habe zumindest eine weitergehende Beweisaufnahme durchführen müssen. Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast, weshalb trotz Fahrkurvenerkennung und Grenzwertüberschreitung im Realbetrieb keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen, da hierzu jeglicher Vortrag fehle. Bezugnahmen auf die Einschätzungen des KBA genügten hierfür nicht. Das Vertrauen in dessen Fachkompetenz sei als erschüttert anzusehen. An die rechtliche Bewertung des KBA seien die Zivilgerichte nicht gebunden. Maßgeblich sei die latente Gefahr einer Betriebsuntersagung aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Das KBA sei mit dem Auffinden unzulässiger Abschalteinrichtungen überfordert. Das KBA dehne die Ausnahmevorschrift nach Art. 5 Abs. 2 lit. c) VO (EG) 715/2007 teleologisch aus und fasse darunter die Grenzwertkausalität, was eine rechtswidrige Verwaltungspraxis darstelle. Die Annahme des Landgerichts, dass die Fahrkurvenerkennung die Reproduzierbarkeit der Zyklusmessungen erst ermögliche, sei falsch und auch nicht plausibel im Hinblick darauf, dass Fahrzeuge anderer Hersteller nicht mit einer Fahrkurvenerkennung ausgestattet seien. Die beladungsgesteuerten Regenerationen des Katalysators seien auch im Prüfstand zu erfassen. Richtiger Weise sei bereits die zugestandene Fahrkurvenerkennung als Täuschungshandlung zu werten. Zum Thermofenster habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, dass ein Ausnahmetatbestand für den Einsatz einer Abschalteinrichtung eingreife. Da die Durchschnittstemperatur in Deutschland bei 10 bis 11 Grad liege, entspreche das Fahrzeug mit einer Abgasreinigung, die nur zwischen 10 Grad und 32 Grad funktioniere, nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, da die Abgasreinigung im Winter praktisch unwirksam sei. Das Verhalten der Beklagten sei als zumindest fahrlässig zu qualifizieren. Die Subsumtion der entsprechenden Vorschriften sei nicht anspruchsvoll, weshalb die Beklagte unzweifelhaft gewusst habe, dass...