Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 22.04.2014; Aktenzeichen 10 O 89/12)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.4.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Bonn - 10 O 89/12 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

1. Völlig zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die Klage abgewiesen, weil es sich vorliegend um einen manipulierten bzw. gestellten Verkehrsunfall gehandelt hat. Rechtlich korrekt eingeordnet - ohne dies allerdings ausdrücklich so anzugeben - hat es einen Schadensersatzanspruch damit mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffes aufgrund Einwilligung abgelehnt. Darüber hinaus scheidet die Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei - wie hier - gestellten Verkehrsunfällen wegen der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 103 VVG aus. Dies gilt allerdings nur im Verhältnis zum vorsätzlich handelnden Fahrer des versicherten Fahrzeuges (S, ehemaliger Beklagter zu 1.). Im Verhältnis zum - wie hier - personenverschiedenen Halter (Fa. N GmbH), dem selbst kein vorsätzliches Handeln anzulasten ist, bleibt die Direktleistungspflicht hingegen bestehen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, VVG, § 103 Rz. 47; BGH NJW 2013, 1163, 1165), weshalb § 103 VVG hier im Ergebnis eine Klageabweisung allein nicht tragen könnte.

Sowohl im Ansatz als auch in der Begründung hat das LG zutreffend erkannt, dass eine Haftung der Beklagten (jedenfalls) ausscheidet, weil die Rechtsgutsverletzung mit Einwilligung des Klägers erfolgt ist. Es hat damit die Klage allerdings erst in der 2. Stufe des Verteidigungsvorbringens der Beklagten abgewiesen, was im Ergebnis zwar (auch) richtig ist. Es hätte die Klage aber bereits in der 1. Stufe, nämlich mit der zu verneinenden Feststellung des vom Kläger behaupteten äußeren Schadenshergangs, abweisen können (zu den einzelnen Prüfungsstufen vgl. van Bühren/Lehmke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2012, Teil 6 Rz. 23 ff.).

Im Rahmen der verkehrsrechtlichen (Direkt-)Haftung nach §§ 7 Abs. 1 StVG; 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG trägt der klagende Geschädigte in der 1. Stufe die Darlegungs- und Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung. Er muss - im Falle des Bestreitens durch den Gegner - nachweisen, dass der Unfallhergang, also der äußere die Ersatzpflicht begründende Schadenshergang, tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat. Eine Haftung setzt nämlich voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Geschädigte mit dem strengen Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2010, Kap. 25 Rz. 9, 249). Kann er diesen Beweis nicht führen, sind die Ersatzansprüche schon deshalb zurückzuweisen. Der behauptete Unfallhergang und damit die Schadenskausalität ist nicht bewiesen und ein anderer einen Ersatzanspruch begründender Hergang ist schon nicht dargelegt (vgl. Lehmke, a.a.O., Rz. 24; Born, NZV 1996, 257, 260).

Dieser Nachweis ist insbesondere nicht geführt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich so zugetragen hat, selbst wenn die Schäden kompatibel sein mögen (sog. "So-Nicht-Unfall", vgl. Senat, r + s 1996, 176; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 356; NZV 2013, 438; OLG Nürnberg NJW-RR 2012, 720; Lehmke, a.a.O., Rz. 44; Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl. 2011, Teil 14 Rz. 92, 93). Dabei genügt der Geschädigte seiner Beweislast vor allem nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben und zugleich (etwa aufgrund bestehender Schadenskompatibilität) gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander kollidiert sind. Denn im Zivilprozess wird ein konkreter (zweigliedriger) Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge (Klageantrag) aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen...

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