Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltszwang bei Kostenbeschwerde, Abänderung eines Kostenbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anders als der Kostenantrag nach § 91a Abs. 1 ZPO, der gem. § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt, gilt für die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 2 ZPO der Anwaltszwang.

2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenbeschlusses ist das Gericht grundsätzlich nicht mehr befugt, die Kostenentscheidung von Amts wegen zu ändern.

 

Normenkette

ZPO §§ 78, 91a, 318, 329

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 27.10.2004; Aktenzeichen 18 O 376/04)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.10.2004 gegen den Beschluss des LG Bonn vom 27.10.2004 - 18 O 376/04 - wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.1.2005 wird der Beschluss des LG Bonn vom 20.12.2004 - 18 O 376/04 - aufgehoben und die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 27.10.2004 wiederhergestellt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

 

Gründe

I. Das LG hat mit Beschluss v. 27.10.2004 die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten v. 28.10.2004 hat es die Kostenentscheidung teilweise abgeändert und nach § 91a Abs. 1 ZPO den überwiegenden Teil der Kosten des streitigen Verfahrens der Klägerin aufgebürdet. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und beantragt, die ursprüngliche Kostenentscheidung wiederherzustellen. Das LG hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt zur Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin und über die Beschwerde der Beklagten, soweit es ihr nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, während die sofortige Beschwerde der Klägerin zulässig ist und auch in der Sache Erfolg hat.

1. Die von den Beklagten gegen die ursprüngliche Kostenentscheidung erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel von den Beklagten persönlich und nicht durch einen von ihnen beauftragten Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Anders als für den Kostenantrag nach § 91a Abs. 1 ZPO, der beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden kann und deshalb gem. § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (BGH v. 16.9.1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264 [266] = MDR 1994, 523; BGHReport 2004, 923), gilt für die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Anwaltszwang (OLG Naumburg v. 23.9.2003 - 11 W 34/03, OLGReport Naumburg 2004, 149 = AGS 2004, 213; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91a Rz. 154; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rz. 27; für die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO OLG Köln OLGReport Köln 1994, 167). Der Beschluss v. 27.10.2004 ist den Beklagten am 28.10.2004 zugestellt worden (Bl. 51 f. d.A.), so dass die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde abgelaufen ist (§§ 91a Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO) und das Rechtsmittel auch prozessual nicht mehr ordnungsgemäß nachgeholt werden kann.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Abänderung des ursprünglichen Kostenbeschlusses ist nach §§ 91a Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Denn da die gegen den Kostenbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten unzulässig ist, war dessen Abänderung verfahrenswidrig. Das LG war zur Abänderung des Kostenbeschlusses auch nicht unabhängig von der sofortigen Beschwerde der Beklagten von Amts wegen befugt. Zwar unterliegen Beschlüsse grundsätzlich nicht der Bindungswirkung nach § 318 ZPO (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 329 Rz. 16 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 329 Rz. 38, § 318 Rz. 8 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 329 Rz. 12). Etwas anderes gilt aber, soweit sie wie Urteile der formellen Rechtskraft fähig sind und nur mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können, wie das bei Kostenbeschlüssen nach § 91a Abs. 1 ZPO der Fall ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91a Rz. 166; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a ZPO Rz. 28, Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rz. 49). Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Abänderung ausgeschlossen (OLG Hamburg v. 8.11.1985 - 8 W 280/85, MDR 1986, 244 zum Kostenfestsetzungsbeschluss; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 329 Rz. 21; für "urteilsähnliche Beschlüsse" Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 318 Rz. 9). Das ergibt sich aus den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für die begünstigte Partei, die auch die Abänderung auf eine Gegenvorstellung hin grundsätzlich verbieten (OLG Frankfurt v. 5.3.1999 - 1 UF 176/98, FamRZ 2000, 240 [241]; OLG Schleswig v. 9.4.2002 - 16 W 26/02, OLGReport Schleswig 2002, 350 = MDR 2002, 1392; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rz. 38). Dahinstehen kann, ob der sofortigen Beschwerde unterliegende Beschlüsse durch das Gericht von Amts wegen selbst dann nich...

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