Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühr gem. VV Nr. 4141 RVG
Leitsatz (redaktionell)
Die Gebühr gem. VV Nr. 4141 RVG fällt nicht an, wenn die Einstellung in der Hauptverhandlung erfolgt ist.
Normenkette
RVG VV Nr. 4141
Tenor
Die Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag vom 07.12.2005 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 51 RVG) ist unbegründet. Der Antragsteller hat aufgrund der Festsetzung der gesetzlichen Gebühren bereits 204,00 EUR mehr erhalten als ihm an gesetzlichen Gebühren zusteht. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Überzahlung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Frage der Bewilligung einer Pauschvergütung vornimmt (Beschlüsse vom 03.05.2005 – 2 ARs 87/05 – und 06.01.2006 – 2 ARs 231/05 –), ist die Bewilligung einer Pauschvergütung nicht gerechtfertigt.
Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung stand ihm für den fünften Hauptverhandlungstag am 15.07.2005 eine Gebühr gemäß VV Nr. 4110 RVG nicht zu. Auch wurde die Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG zu Unrecht beantragt und festgesetzt. Unabhängig davon, ob man für den 15.07.2005 auf die tatsächliche Verhandlungsdauer (09.10 Uhr bis 14.00 Uhr) abstellt oder den vorgesehenen Beginn (09.00 Uhr) berücksichtigt, beträgt der Zeitaufwand maximal fünf Stunden. Die Gebühr gemäß VV Nr. 4110 RVG setzt aber voraus, dass der Rechtsanwalt „mehr als 5 Stunden” an der Hauptverhandlung teilnimmt. Dies war nicht der Fall. Die Gebühr gemäß VV Nr. 4141 RVG entsteht nur, wenn es aufgrund der Einstellung gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommt, nicht aber, wenn die Einstellung erst in der Hauptverhandlung erfolgt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien, wo darauf abgestellt wird, dass hierdurch ein Anreiz geschaffen werden sollte, „Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen” (BT-Drs. 15/1971, S. 227f.) und entspricht – soweit erkennbar – einheitlicher Auffassung im Schrifttum (vgl. Burhoff, RVG, 2004, Nr. 4141 VV Rdnr. 19; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 2004, VV 4141 – 4146 Rdnr. 6 Fn. 2).
Die von dem Verteidiger entfaltete Tätigkeit ist durch die erhaltenen Gebühren nicht unzumutbar gering vergütet worden. Die insgesamt neuntägige Hauptverhandlung hat den Verteidiger lediglich ca. 21,5 Stunden in Anspruch genommen, während die gesetzlichen Gebühren für neun Hauptverhandlungstage gemäß VV Nr. 4106 bereits bis zu 45 Stunden reiner Hauptverhandlungsdauer abgelten würden. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargestellten und der Entscheidung zugrunde gelegten Vorbereitungszeit einschließlich Aktenstudium und Mandantenbesprechung kann nicht festgestellt werden, dass der vom Antragsteller erbrachte Zeitaufwand (deutlich) über das hinausgeht, was durch die gesetzlichen Gebühren ohnehin erfasst wird.
Die Fahrtzeiten werden vom Senat grundsätzlich nicht mehr für die Frage berücksichtigt, ob und ggf. in welcher Höhe eine Pauschvergütung zu bewilligen ist. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der gesetzlichen Gebühren ausdrücklich auf die Dauer der Hauptverhandlung abgestellt. Daraus entnimmt der Senat, dass An- und Abreisezeiten, die notwendigerweise immer anfallen, grundsätzlich für die Vergütung des Verteidigers ohne Bedeutung sein sollen. Soweit der Senat diese Zeiten unter der Geltung des alten Rechts mit in die für die Bemessung der Pauschgebühr damals noch relevante Verhandlungsdauer einbezogen hat, wird hieran für den Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Hinblick auf diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht festgehalten. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn diese Zeiten im Verhältnis zur Hauptverhandlungsdauer besonders ins Gewicht fallen (Beschluss vom 22.12.2005 – 2 ARs 231/05 –). Diese Voraussetzung der vom Senat vorgesehenen Ausnahme liegen hier nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 1501841 |
ZAP 2006, 382 |
RENOpraxis 2006, 75 |
RVGreport 2006, 152 |
KammerForum 2006, 112 |
RVG-Letter 2006, 33 |