Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 12.09.2006; Aktenzeichen 84 O 146/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.03.2008; Aktenzeichen I ZB 20/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5.10.2006 werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln vom 12.9.2006 sowie der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 11.12.2006 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 523 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Unter dem 19.12.2005 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte von ihr wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das UWG die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin zwei Tage später mit einem Schreiben. Am 29.12.2005 reichte sie durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bei Gericht eine umfangreiche Schutzschrift ein, die sowohl einen Sachantrag als auch Sachvortrag enthält. Mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen bei Gericht am 30.12.2005, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 2.1.2006 bestimmte das LG, dass nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden solle und Termin nur auf Antrag anberaumt werde. Zugleich wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Schutzschrift hinterlegt worden sei. In der Folgezeit geschah zunächst nichts. Den Beschluss vom 2.1.2006 sowie die Antragsschrift erhielt die Antragsgegnerin allerdings erst mit Schreiben des Gerichts vom 1.3.2006, eingegangen am 13.3.2006. Unter dem 27.3.2006 beantragte sie, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 18.4.2006 nahm die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück. Kostenbeschluss zu Lasten der Antragstellerin erging am 3.5.2006. Dieser wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zusammen mit dem Schriftsatz vom 18.4.2006 unter dem 12.5.2006 zugestellt.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Antragsgegnerin u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV. Nachdem der Rechtspfleger zunächst antragsgemäß unter dem 11.7.2006 Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hatte, half er der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin insoweit ab, als er die Verfahrensgebühr auf 0,8 gem. Nr. 3101 RVG-VV reduzierte.

Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie ihren Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt. Unter Bezugnahme auf Literatur und die Entscheidung des OLG Nürnberg (OLGR 2005, 397 = AGS 2005, 339) vertritt sie die Rechtsansicht, dass anders als unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (5/10 Prozessgebühr) mit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Änderung dahingehend eingetreten sei, dass eine volle Verfahrensgebühr entstehe. Denn gem. Ziff. 1 von Nr. 3101 RVG-VV sei eine reduzierte Gebühr nur dann anzusetzen, wenn der Auftrag ende, bevor u.a. ein Sachvortrag enthaltender Schriftsatz bei Gericht eingereicht werde. Insoweit sei durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die zur Zeit der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geltende Rechtslage abgeändert worden.

Dem tritt die Antragstellerin unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamburg (OLGR 2005, 564 = AGS 2005, 495 = MDR 2005, 1196) entgegen.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Zu Unrecht hat der Rechtspfleger seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.7.2006 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin abgeändert.

Noch unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hatte der BGH (NJW 2003, 1257 = MDR 2003, 655 = AGS 2003, 272) entschieden, dass die Kosten einer Schutzschrift erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei Gericht eingeht. Jedoch falle nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine 5/10 Prozessgebühr an. Nr. 3101 Nr. 1 RVG-VV entspricht wortgleich der vorgenannten Norm bis auf die Worte: "... der Sachvortrag ...", die neu hinzugefügt wurden. Die Verfahrensgebühr reduziert sich dann auf 0,8, wenn das Mandatsverhältnis endet, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Liegt aber nur einer dieser Tätigkeiten vor, erhält der Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr von 1,3.

Streitig ist nunmehr, ob durch die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist oder nicht. Nach der erwähnten Entscheidung des OLG Hamburg reicht Sachvortrag in der Schutzschrift nicht aus, so dass nur...

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