Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 1 T 164/02)

AG Köln (Aktenzeichen 55 XVII H 306/97)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 3.5.2002 – 1 T 164/02 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 2) ist seit 1997 im Rahmen seiner Berufsausübung zum Betreuer des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Das bei der Bestellung vorhandene bzw. danach im Rahmen einer Erbschaft erworbene Vermögen hat der Betroffene, der auf dem Standpunkt steht, sein Leben so lange wie möglich genießen zu wollen, aufgebraucht. Wegen der jetzt eingetretenen Mittellosigkeit des Betroffenen hat das AG mit Beschluss vom 25.2.2002 für Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Beteiligten zu 2) aus der Zeit vom 7.4.2000 bis zum 20.12.2001 einen Betrag von 2.765,67 Euro festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag für die Zeit vom 1.1. bis 6.4.2000 wegen Ablaufs der 15-monatigen Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3), des Bezirksrevisors, mit der das Ziel verfolgt wird, den Antrag insgesamt zurückzuweisen, hat das LG zurückgewiesen. Mit seiner weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

Das vom Beschwerdegericht gem. §§ 69e, 56g Abs. 5 FGG zugelassene und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des LG hält rechtlicher Überprüfung stand.

Der Beteiligte zu 3) stellt nicht in Abrede, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Vergütung und der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen der Betroffene mittellos i.S.d. §§ 1835 Abs. 4, 1836a BGB war. Auch wendet er sich nicht gegen die Feststellungen des AG zum Umfang der Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche, die dem Beteiligten zu 2) während der Zeit vom 7.4.2000 bis zum 20.12.2001 erwachsen sind. Daher steht zur Entscheidung nur die Frage, ob der Umstand, dass der Betroffene erst im Verlaufe des Abrechnungszeitraums mittellos geworden ist und ein alsbaldiges Aufzehren des Vermögens des Betroffenen für den Betreuer absehbar war, dazu führt, dass er seinen Vergütungsanspruch verloren hat.

Diese Frage hat das LG mit Recht verneint.

1. Dem Betreuer steht für den gesamten Abrechnungszeitraum von 15 Monaten ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu und er war entgegen der Meinung des Bezirksrevisors nicht gehalten, zur Schonung der Staatskasse in kürzeren Intervallen abzurechnen.

Nach der gesetzlichen Regelung der Betreuervergütung bei Mittellosigkeit in den §§ 1836a, c und d BGB ist eine Aufspaltung der Vergütungszahlung für einen einheitlichen Abrechnungszeitraum zwischen dem Vermögen des Betreuten und der Staatskasse nicht vorgesehen. Vielmehr ist eine einheitliche Beurteilung vorzunehmen und gem. § 1836d Nr. 1 BGB die Vergütung wegen Mittellosigkeit auch dann für den gesamten Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse zu zahlen, wenn das von dem Betreuten einzusetzende Vermögen zwar zum Teil, aber nicht insgesamt zur Befriedigung der Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche ausreicht. Hierbei hat der Gesetzgeber durchaus erkannt, dass dem Betreuer durch die Wahl der Abrechnungszeiträume gewisse Einflussnahmemöglichkeiten eröffnet worden sind (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 22 und 27). Zu deren Begrenzung wurde für den Abrechnungszeitraum eine Höchstfrist von 15 Monaten eingeführt und die Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung der Frist im Einzelfall durch das VormG in §§ 1835 Abs. 1 S. 4, 1836 Abs. 2 S. 4 BGB in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 3 S. 1–5 ZSEG geschaffen. Dies ändert jedoch nichts an der einheitlichen Beurteilung der Mittellosigkeit für den gesamten zur Abrechnung gestellten Zeitraum (vgl. OLG Frankfurt v. 15.3.2001 – 20 W 311/00, OLGReport 2001, 223 = FGPrax 2001, 116 = FamRZ 2001, 1098). Eine zeitnahe Abrechnung ist dadurch gewahrt, dass die Höchstfrist von 15 Monaten entgegen einer teilweise vertretenen Meinung (Staudinger/Engler, BGB, § 1836 Rz. 69) bereits dann beginnt, wenn – wie die vorliegend das AG richtig und insoweit nicht angefochten entschieden hat – der Betreuer seine Tätigkeit entfaltet (OLG Frankfurt v. 13.8.2001 – 20 W 113/01, MDR 2002, 156 = FamRZ 2002, 193; OLG Köln v. 26.2.2002 – 16 Wx 26/02, OLGReport Köln 2002, 338).

Auf kürzere Fristen als die 15-monatige der §§ 1835 Abs. 1 S. 3, 1836 Abs. 2 S. 4 BGB braucht ein Betreuer seine Abrechnungspraxis nicht einzustellen. Ein Betreuer hat nach § 1901 Abs. 2 BGB seine Tätigkeit am Wohl des Betroffenen auszurichten und braucht die Zeiträume, in denen er abrechnet, nicht so zu treffen, dass die Staatskasse geschont wird (vgl. OLG Schleswig v. 22.3.2000 – 2 W 43/00, OLGReport Schleswig 2000, 254 = NJWE-FER 2000, 233; LG Kiel FamRZ 2001, 190; BayObLG v. 9.10.1997 – 3 Z BR 225/97, FamRZ 1998, 507 = NJW-RR 1998, 435 jeweils noch zum früheren Recht). Mit der Ausschlussfrist von 15 Monaten sollte nach der Gesetzesbegründun...

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