Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage des Greifens des Erfüllungseinwands hinsichtlich der Erteilung eines Buchauszugsbei sog. "Negativerklärung" des Unternehmers

 

Normenkette

HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 87

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 21.04.2016; Aktenzeichen 41 O 90/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Aachen vom 21.4.2016 (41 O 90/12) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3.6.2016 (41 O 90/12) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ermächtigung zur Erstellung eines Buchauszugs und zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.000,00 EUR hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat eine entsprechende Ermächtigung der Gläubigerin und Zahlungspflicht der Schuldnerin zu Recht ausgesprochen. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung des LG verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Eine Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB ist grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn der Buchauszug aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.1.2011 - I ZB 67/09, in: NJW-RR 2011, 470 f. m.w.N.). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall, in dem die Schuldnerin durch - infolge Rücknahme der dagegen gerichteten Berufung rechtskräftiges - Teilurteil des LG Aachen vom 3.2.2015 u.a. dazu verurteilt wurde, der Gläubigerin einen Buchausdruck über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die nach dem 30.06.2009 bis 31.12.2009 in ihrem Kundenbereich noch abgewickelt worden sind, auszugehen.

Im Vollstreckungsverfahren ist der Erfüllungseinwand des Schuldners zu berücksichtigen (BGH, a.a.O.). Ob - wie die Schuldnerin meint - die von ihr in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.2.1990 - IV ZR 314/88, in: NJW-RR 1990 1370 f.) zur Erfüllung des Anspruchs auf Provisionsabrechnung durch die Erklärung des Unternehmers, dass der Handelsvertreter während des Abrechnungszeitraums keine Provision verdient habe, auf den hier in Rede stehenden Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs übertragbar ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn der von der Schuldnerin vorliegend erhobene Erfüllungseinwand greift unabhängig davon nicht durch. Insbesondere reicht die "Negativerklärung" im Schreiben vom 28.8.2015 (Bl. 13 d. SH), derzufolge die Schuldnerin in der Zeit vom 30.6. bis 31.12.2009 weder von der Gläubigerin vermittelte Geschäfte abgeschlossen noch Geschäfte in ihrem Kundenbereich abgewickelt habe, nicht aus, um den titulierten Anspruch der Gläubigerin auf Erteilung eines Buchauszugs zu erfüllen. Hierbei handelt es sich in der Sache um den gleichen Einwand, den die Schuldnerin bereits im Erkenntnisverfahren erhoben hatte und mit dem sich der Senat in seinem Beschluss vom 9.7.2015 (19 U 32/15), durch den auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen wurde, unter 2. wie folgt befasst hat:

"Das LG hat die Beklagte auch in der Sache zu Recht zur Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs für den Zeitraum nach dem 30.6.2009 bis 31.12.2009 verurteilt. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für diese Ansprüche hinreichend dargelegt, während die dagegen gerichteten Einwendungen der Beklagten nicht durchgreifen.

Bei einer Klage auf Abrechnung und Buchauszug genügen die Darlegung und Beweisführung des bestehenden Vertretervertrags und der konkret aufgezeigten Möglichkeit zumindest eines entstandenen Zahlungsanspruchs durch Vermittlung von Kunden oder Abschluss von Kundengeschäften (vgl. Löwisch, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 87c HGB Rn 86 m.w.N.). Diesen - geringen - Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin gerecht. Dass auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zum 30.6.2009 noch Provisionsansprüche der Klägerin entstanden sein können, weil von ihr vermittelte Geschäfte i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB erst später ausgeführt wurden (sog. Überhangprovisionen), erscheint selbst nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschlossen und reicht aus, um einen Anspruch auf Abrechnung und Buchauszug zu bejahen. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach dem (bestrittenen) Vorbringen der Beklagten in dem Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung vom 21.4.2009 und dem Ablauf der Kündigungsfrist am 30.6.2009 freigestellt gewesen sein soll, führt nicht dazu, insoweit die Möglichkeit der Entstehung von (weiteren) Provisionsansprüchen zu verneinen, zumal sich aus den von der Beklagten selbst erstellten Abrechnungen gemäß Anlage K 10a ("eigene Kunden") und K 10b ("übergebene Kunden") in der Spalte "Datum", von der unklar ist, ob sie...

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