Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zu baulichen Veränderungen
Leitsatz (amtlich)
Die Zustimmung der Miteigentümer zur Durchführung baulicher Veränderungen ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und muss nicht auf einer förmlichen Wohnungseigentümerversammlung erteilt werden. Ob die Zustimmung erteilt wurde, ist eine Tatfrage, die von den Tatsacheninstanzen festgestellt werden muss.
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 08.09.2003; Aktenzeichen 8 T 229/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des LG Bonn vom 8.9.2003 – 8 T 229/02 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. den §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch i.Ü. zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG Köln lässt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren im vollen Umfang statt, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO.
1. Zutreffend sind AG und LG davon ausgegangen, dass es sich bei dem in dem angefochtenen Beschluss vom 30.10.2001 zu TOP 7 in Aussicht genommenen Bau von drei Balkonen an der Hof- bzw. Gartenseite des Objektes D. Str. 64 um eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG handelt, zu der alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen müssen. Eine solche Zustimmung ist allgemein nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie muss insb. nicht als Beschluss auf einer förmlich einberufenen Wohnungseigentümerversammlung gefasst werden (Schuschke, ZWE 2000, 146 [148], zu 4.c). Ob eine Zustimmung, möglicherweise auch in konkludenter Form erteilt worden ist, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht gem. den §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO nur beschränkt auf Rechtsfehler nachgeprüft werden kann. Das Gericht der weiteren Beschwerde darf daher nur überprüfen, ob die Tatsacheninstanzen den Sachverhalt ausreichend erforscht haben, § 12 FGG, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, und schließlich, ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind (st. Rspr., vgl. BayObLG v. 21.5.1999, NZM 1999, 809 f., m.w.N.).
2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Entscheidung des LG als frei von Rechtsfehlern:
a) Eine Zustimmung der Antragstellerinnen lag gar in Beschlussform seit dem 24.6.1993 (vgl. GA 59 f.) ausdrücklich vor. Sie stand nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung und Beweiswürdigung des LG lediglich unter der Bedingung, dass die Antragstellerinnen nicht mit Kosten belastet werden, was i.Ü. auch der Bestimmung des § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz WEG entspricht. Nur in diesem Sinne kann auch die erstmals in der, den Antragstellerinnen zuzurechnenden, Erklärung vom 19.7.2000 (GA 55) geäußerte Einschränkung „so wie früher” verstanden werden, zumal in dem der Erklärung unmittelbar nachfolgenden Zusatz wiederum ausdrücklich auf die Kostenfrage Bezug genommen wird (vgl. zu TOP 4.3. vom 19.7.2000, GA 55: „Bei dem Bau eines Außenbalkons dürfen der Partei im Erdgeschoss keine Kosten entstehen.”). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des LG Bezug genommen.
b) Die hiergegen gerichteten Rügen in der Begründung der weiteren Beschwerde vom 22.10.2003 gehen fehl. Die Beweiswürdigungen der Ausgangsgerichte halten der rechtlichen Kontrolle unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe im vollen Umfang statt. Dem Beschwerdevorbringen ist einzuräumen, dass die Angabe der Zeugin L.-L., die vorgesehene Balkonkonstruktion habe ursprünglich die gesamte Hausbreite einnehmen sollen und der Zeuge S. habe sich [auch] damit einverstanden erklärt, überzogen erscheint. Es besteht allerdings nicht der gerügte Widerspruch zu den Angaben des Ehemannes, des Zeugen Lo. Denn zu welchem Zeitpunkt die Planung konkret geworden ist, hat die Zeugin L.-L. gar nicht bekundet. Nach beiden Zeugen stand jedoch „von Anfang an” nur eine Konstruktion mittels im Hof- bzw. Gartenbereich verankerter Stützen in Rede, zumal die Zeugen den Zustand der Balkone vor dem Krieg nicht kannten. Dass diese letztere Aussage „nachweislich falsch” sein soll, wie gerügt wird, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergab sich aus dem im vorliegenden Zusammenhang äußerst inhaltsarmen Expose mitnichten ein Hinweis auf den früheren Zustand. Derlei Hinweise sind auch nach dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Miteigentümer K., der sein Wohnungseigentum im Jahre 1999 erworben hat, erst zu diesem Zeitpunkt, also zu einem Zeitpunkt, als die Zustimmung seitens der Antragstellerinnen bereits...