Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des A vom 26.01.2021, 3700/E2 - KlagRE - 1/2019 - 002001, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin meldete sich mit E-Mail vom 26.11.2020 beim Antragsgegner zur Eintragung in das Klageregister zu der Musterfeststellungsklage gegen die B GmbH (24 MK 1/18 OLG Frankfurt am Main/Zivilsenate in Darmstadt) an. In diesem Verfahren hatte das OLG Frankfurt bereits mit Bekanntmachung vom 25.10.2019 Termin "für die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage" nach §§ 610 Abs. 5, 280 ZPO auf den 28.02.2020 bestimmt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2021 - beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eingegangen am 28.01.2021 - wies der Antragsgegner die Anmeldung nach § 608 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung zurück und führte zur Begründung aus, der Klageantrag könne nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins gestellt werden; der erste Termin habe am 28.02.2020 stattgefunden, sodass die Anmeldung im November 2020 nicht mehr erfolgen könne.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 24.02.2021 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sie meint, der Termin am 28.02.2020 vor dem OLG Frankfurt am Main könne nicht als erster Termin im Sinne von § 608 Abs. 1 ZPO aufgefasst werden, da an diesem Tag nur über die Zulässigkeit verhandelt worden sei. Zur Begründung beruft sie sich auf die Auffassung von Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 610 Rn. 15.
Sinngemäß beantragt die Antragstellerin,
den Bescheid des Antragsgegners vom 26.01.2021 aufzuheben und sie in das Klageregister zu der Musterfeststellungsklage 24 MK 1/18 einzutragen.
Der Antragsgegner beantragt,
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass auch Termine zur abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit als erste Termine im Sinne von § 608 Abs. 1 ZPO anzusehen seien.
II. Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Beschluss des Antragsgegners vom 26.01.2021 ist rechtmäßig; er beruht auf einer Auslegung des § 608 Abs. 1 ZPO, die in Übereinstimmung mit den Erwägungen steht, die der Senat in seinem Beschluss vom 27.04.2020 (7 VA 2/20, zitiert nach juris) hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des § 608 ZPO zusammengefasst und die der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit Beschluss vom 21.03.2021 (IV AR (VZ) 6/20, zitiert nach juris) gebilligt hat. Der von der Antragstellerin als Gegenansicht angeführten Auffassung von Vollkommer (in: Zöller, 33. Aufl. 2020, ZPO, § 606 Rn. 32, § 608 Rn. 6 und § 610 Rn. 15) vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
Nach § 608 Abs. 1 ZPO können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse "bis zum Ablauf des Tages des ersten Termins" zur Eintragung in das Klageregister anmelden. Diese Anmeldung hat eine Reihe wichtiger Wirkungen für den Anmelder. So kann nach § 610 Abs. 3 ZPO ein "angemeldeter Verbraucher" während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage gegen deren Beklagten keine (Individual-) Klage erheben. Zudem bindet das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil in einem anschließenden Prozess des "angemeldeten" Verbrauchers gegen den Beklagten das berufene Gericht, "soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft" (§ 613 Abs. 1 ZPO). Schließlich kann im Musterfeststellungsverfahren ein gerichtlicher Vergleich "auch für und gegen die angemeldeten Verbraucher" geschlossen werden (§ 611 Abs. 1 ZPO). Nicht zuletzt besitzen die Anmeldung und ihre Zurücknahme wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB und deren Ende (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB).
Für das Verständnis von § 608 Abs. 1 ZPO spielt es eine erhebliche Rolle, dass § 608 Abs. 3 ZPO einen weiteren "Stichtag" regelt - nämlich den Termin der letzten möglichen Zurücknahme der Anmeldung -, und dass der Gesetzgeber dafür eine ähnliche, aber signifikant modifizierte Formulierung verwendet hat. In § 608 Abs. 3 ZPO heißt es:
"Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden."
Dass der Gesetzgeber mit den beiden Formulierungen in § 608 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ungeachtet ihrer Unterschiedlichkeit in der Sache "dasselbe" gemeint hat - so die Annahme von Vollkommer (in: Zöller, ZPO § 610 Rn. 6) - ist nach Einschätzung des Senats durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift widerlegt, die der Senat in seiner eingangs zitierten Entscheidung (7 VA 2/20, juris Rn. 9 ff.) näher beschrieben hat. Aus den dort zitierten Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass die unterschiedlichen Formulierungen in § 608 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO das Ergebnis eines Diskussionsprozesses sind, an dessen Beginn...