Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Neubestellung eines Verwalters trotz Gründen für dessen Abberufung
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Den Antragstellern war die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu verweigern, da ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 14 FGG, 114 ZPO).
I.
Die Abberufung des Verwalters und Bestellung eines Notverwalters hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Unabhängig davon, ob auch im vorliegendem Fall über die Abberufung zunächst gemäß § 26 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen hat oder ob dies den Antragstellern ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, scheidet ein Gerichtsbeschluß über eine Abberufung auf Antrag nach § 21 Abs. 4 WEG aus, weil die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft den Verwalter in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.03.1997 „einstimmig für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.03.2000 wiedergewählt haben” – wie die Antragsteller vortragen –, obgleich die Wohnungseigentümer von dem Abberufungsverlangen der Antragsteller und den von ihnen vorgebrachten Gründen wußten. Mit dieser wiederholten Bestellung haben die Wohnungseigentümer zugleich eine Abberufung aus den Gründen der Antragsteller abgelehnt. Unerheblich ist, daß die Antragsteller den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 14.3.1997 angefochten haben. Solange dieser Beschluß nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist, ist er für die Antragsteller verbindlich (§ 23 Abs. 4 S. 1 WEG).
Damit sind sämtliche Vorgänge und Verhaltensweisen des Verwalters aus der Zeit vor dem 14.03.1997, die die Antragsteller in ihrem Prozeßkostenhilfeantrag aufführen und als Pflichtverletzungen werten, nicht geeignet, eine Abberufung des Verwalters durch das Gericht zu rechtfertigen. Diese Einwendungen können nur noch im Beschlußanfechtungsverfahren geltend gemacht werden. Daßnach der wiederholten Bestellung ein wichtiger Grund zur Abberufung entstanden ist, wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
II.
Die Ausführungen des Landgerichts über die angebliche Anfechtung der Position „Aufzugskosten” im Beschluß über die Genehmigung der Jahresabrechnung 1990 beruhen auf einem Irrtum, der die. Antragsteller nicht beschwert und deshalb ein Rechtsmittel nicht zuläßt. Diese Position war weder Gegenstand der Beschlußanfechtung durch die Antragsteller noch des amtsgerichtlichen Beschlusses und auch nicht Gegenstand der sofortigen Beschwerde vom 31.01.1997. Da die Antragsteller durch den Beschluß des Landgerichts nicht mit Kosten belastet worden sind, besteht auch nicht insoweit ein Rechtsschutzinteresse zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde.
III.
Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hinsichtlich der Position „Instandhaltungskosten” in der Jahresabrechnung 1990 erfolgte ohne Rechtsfehler. Insoweit wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
IV.
Gleiches gilt für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Erstattung der Kosten für eine „Baumwache” in Höhe von 250,00 DM.
Unterschriften
B, Dr. S, S
Fundstellen