Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 11 O 32/10)

 

Tenor

Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (§ 281 ZPO).

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ausgleich von Entgeltnachforderungen in Höhe von insgesamt 15.683,93 € für die Bereitstellung und Überlassung von Kunden- und Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 TKG im Zeitraum 17.08.2005 bis 31.12.2008.

Die Klägerin erbringt Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit. Als Teilnehmernetzbetreiberin vergibt sie Rufnummern an ihre Teilnehmer. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse erfasst sie Kundendaten, die sie für die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung gegenüber ihren Kunden benötigt. Diese Kundendaten erfasst und pflegt die Klägerin in ihrer Kundendatenbank "B" (Anmeldedienst). Daneben erhebt und verwaltet die Klägerin Teilnehmerdaten in der Teilnehmerdatenbank "Q", zuvor in der Datenbank "E" (Datenredaktion). Diese Teilnehmerdatenbank(en) hatte die Klägerin für die Bereitstellung von Daten für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse aufgebaut.

Am 11.04. / 16.06.2003 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten (Anlagen K 1 zu den Anspruchsbegründungen). Dieser mit schriftlicher Erklärung der Parteien vom 13.07. / 30.08.2007 (Anlagen K 4 zu den Anspruchsbegründungen) verlängerte Vertrag enthält unter anderem in § 4 eine Entgeltvereinbarung.

Die unter § 4 dieses Vertrages vereinbarten Entgelte wurden mit Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 17.08.2005 im Verfahren nach den §§ 38 Abs.2, 47 Abs.4 Satz 1, 2. Halbsatz TKG überprüft und insoweit als nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügend für unwirksam erklärt.

Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2005 (Anlagen K 3 zur den Anspruchsbegründungen) mit, dass ab dem 17.08.2005 die auf der Grundlage des Mengengerüstes der Gesamtabrechnung für das Kalenderjahr 2004 von der BNetzA ermittelten Preise von 0,001282 € je Nutzung Auskunft und von 0,001924 € je Nutzung Verzeichnis berechnet werden sollten. Für den Fall der Abänderung des Beschlusses der BNetzA durch die von ihr angekündigte Klage behielt sich die Klägerin ausdrücklich vor, ein höheres Entgelt für den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung zu verlangen.

Die gegen den Beschluss der BNetzA vom 17.08.2005 gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln blieb erfolglos (Urteil vom 30.12.2006 - 21 K 5175/05 -; veröffentlicht in MMR 2007, 541ff.). Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sowie den Beschluss der BNetzA auf (Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07 -; veröffentlicht in NVwZ-RR 2008, 832ff.).

Mit Rechnungen vom 18.09.2009 (Anlagen K 7 zu den Anspruchsbegründungen) erhob die Klägerin gegen die Beklagte Nachforderungen über einen Gesamtbetrag von 15.683,93 €, die Gegenstand der vor dem Landgericht Bonn im hiesigen Verfahren erhobenen Klage sind:

für den Zeitraum 17.08. bis 31.12.2005

2.438,01 €,

für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006

7.938,33 €,

für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2007

3.003,61 €,

und

für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2008

2.303,98 €.

Das Landgericht Bonn hat durch Urteil vom 21.04.2011, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht wesentlich ausgeführt, die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 15.683,93 € nicht schlüssig dargelegt. Angesichts dieser Prozesslage fehle es an der Entscheidungserheblichkeit kartellrechtlicher Vorfragen in Sinne von § 87 Satz 2 GWB.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt und begründet, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfange weiterverfolgt.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten, die auch weiterhin in Hinblick auf § 87 GWB die funktionelle Unzuständigkeit der angerufenen Gerichte rügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin führt auf ihren entsprechenden Hilfsantrag zur Verweisung des Rechtsstreites an den Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Köln für die eingelegte Berufung ist nicht gegeben. Ausschließlich zuständig ist gemäß §§ 95, 91 S. 2, 87 GWB in Verbindung der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte, zuletzt vom 30.8.2011 (GVBl. NW 2011, 469), der Kartellsenat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

Der von Beklagtenseite erhobenen Zuständigkeitsrüge steht § 513 II ZPO nicht entgegen. Nach §§ 95, 91 S. 2, 87 GWB ents...

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