Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfallen des Vergütungsanspruchs bei gekündigtem Zahnbehandlungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Der Verlust des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt auch bei zahnärztlichen Behandlungsverträgen nicht voraus, dass das vertragswidrige Verhalten als besonders schwerwiegend anzusehen ist. Eine fehlerhaft vorgenommene Bisserhöhung, die zu einer Diskusverlagerung führt, stellt keine lediglich geringfügige Vertragsverletzung dar.
Normenkette
BGB §§ 242, 280, 611, 628, 823
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 21.12.2011; Aktenzeichen 11 O 141/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen - 11 O 141/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 29.8.2012 (Bl. 253 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Mit seiner Stellungnahme vom 11.10.2012 (Bl. 261 ff. d.A.) wiederholt der Kläger im Wesentlichen - wenn auch mit etwas veränderter Akzentuierung - seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich von dem Kläger vorgetragenen neuen Gesichtspunkte und nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts rechtfertigt die Stellungnahme eine abweichende, für den Kläger günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden Anmerkungen:
Der Kläger greift das angefochtene Urteil und das diesem zugrunde liegende Sachverständigengutachten nach wie vor ohne Erfolg mit dem Vorwurf an, der Sachverständige hätte allein schon wegen des Zeitraums von drei Jahren zwischen der umstrittenen Behandlung und der Begutachtung andere Ursachen für die anteriore Diskusverlagerung als die Bisserhöhung erörtern und ausschließen müssen. Denn der Kläger hat trotz der diesbezüglichen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 29.8.2012 nach wie vor nicht vorgetragen, welcher anderer Umstand als die Bisserhöhung als Ursache für die anteriore Diskusverlagerung hätte in Betracht gezogen werden können und müssen. Eine auf der Basis des Klägervortrages hin erfolgende Beweisaufnahme liefe auf eine in dieser Form auch in Arzthaftungsprozessen unzulässige Ausforschung hinaus.
Der Kläger greift das Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. T auch ohne Erfolg mit dem eher pauschal gehaltenen und nicht mit hinreichender Substanz vorgebrachten Vorwurf an, dass dieses Gutachten im Wesentlichen auf Vermutungen basiere und insbesondere zur Kausalitätsfrage keinen nachvollziehbare Begründung enthalte. Denn auch nach nochmaligem Durcharbeiten des gesamten Sach- und Streitstandes hält der Senat das Gutachten des Sachverständigen Dr. T aus den - auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Klägers in seiner Stellungnahme vom 11.10.2012 nicht ergänzungsbedürftigen - Gründen des Hinweisbeschlusses des Senates vom 29.8.2012 für hinreichend überzeugend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 6.151,59 EUR
Fundstellen